Leistungstarif ab 2027: So ändern sich die Netzentgelte in Österreich
Was die am 12. Oktober 2026 vorgestellte Reform der E-Control bringt, wer von der neuen Entgeltstruktur betroffen ist und wie Betriebe sich jetzt vorbereiten können.
Das Wichtigste im Überblick:
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- Leistungspreis für alle: Verrechnet wird die höchste Viertelstundenleistung des Monats, nicht mehr pauschal.
- Start je Netzbereich: zwischen 1. Jänner 2027 und spätestens 1. Juli 2028.
- Ziel 50/50: halb Leistungspreis, halb Arbeitspreis, schrittweise innerhalb von drei Jahren.
- Flexibilität zahlt sich aus: SNAP im Sommer, ab Oktober 2027 WiNAP im Winter, dazu die flexible Entnahme.
- Konkrete Tarife: legt die Regulierungskommission im Dezember 2026 fest.
Laut dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das den Rahmen für die neue Entgeltstruktur vorgibt, wird der Leistungstarif in Österreich auf Netzebene 7 (NE 7) ausgeweitet, frühestens ab 1. Jänner 2027. Künftig zahlen also auch viele Betriebe, die bisher pauschal abgerechnet wurden, einen Preis für ihre höchste monatliche Viertelstundenleistung.
Die Umsetzung regelt eine Verordnung der E-Control, die so genannte Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V). Nach einer zweistufigen Marktkonsultation Anfang 2026 und einem Begutachtungsentwurf im Sommer hat die E-Control die finale Verordnung am 12. Oktober 2026 präsentiert. Sie spricht von der größten Reform im Stromsystem seit Beginn der Liberalisierung. Was das für Betriebe heißt und was Sie jetzt schon tun können, kompakt erklärt.
Drei Begriffe vorab:
- Arbeitspreis: Preis pro verbrauchter Kilowattstunde (kWh), also für die Strommenge.
- Leistungspreis: Preis für die höchste Leistung in Kilowatt (kW), die Sie zu einem Zeitpunkt aus dem Netz ziehen.
- Viertelstundenleistung: durchschnittliche Leistung über 15 Minuten. Der Smart Meter speichert sie automatisch.
Eine grundlegende Übersicht zu Netzentgelten und Netzebenen finden Sie im Beitrag Netzgebühren für Strom und Gas in Österreich.
Was die Grundsatzverordnung regelt
Die SNE-G-V besteht laut E-Control aus fünf Kernelementen: Leistungspreis für alle, zeitvariable Arbeitspreise, flexible Netznutzung, ein neues Netzanschlussentgelt und Kriterien für den systemdienlichen Betrieb. Das Gesamtaufkommen der Netzkosten ändert sich dadurch nicht, es wird aber anders auf die einzelnen Netznutzer verteilt. Weil bestehende Netze besser ausgelastet werden, rechnet die E-Control langfristig mit rund 300 Millionen Euro an vermiedenen Netzkosten pro Jahr.
Wie Netzkosten künftig verrechnet werden
Im ersten Teil der Marktkonsultation ging es um die Entgeltstruktur. Das sind die Eckpunkte in der finalen Fassung:
- Leistungspreise auf allen Netzebenen bis NE 7, auch für bisher pauschal abgerechnete Kunden.
- Übergangsfrist auf NE 7: Einführung je Netzbereich zwischen 1. Jänner 2027 und spätestens 1. Juli 2028.
- Abrechnung nach der höchsten Viertelstundenleistung des Monats.
- Zielverhältnis 50 % Leistungspreis zu 50 % Arbeitspreis (Endstufe), schrittweise innerhalb von drei Jahren.
- Mindestbemessungsgrundlage von 20 % der vereinbarten Leistung, mindestens jedoch 2 kW (laut Begutachtungsentwurf).
- Zweistufiger Leistungspreis mit einer Schwelle bei 10 kW: oberhalb von 10 kW gilt ein höherer Satz pro kW.
Das 50/50-Ziel
Die E-Control strebt ein Zielverhältnis von 50 % Leistungspreis zu 50 % Arbeitspreis an. Hintergrund: Der Leistungspreis bildet die tatsächliche Netzbelastung besser ab als der Arbeitspreis. Er belohnt Betriebe, die ihre Last gleichmäßig verteilen, und belastet jene, die hohe Peaks verursachen. Laut den Simulationen vom Juli 2026 entfallen in der Endstufe Pauschale und Messentgelt und gehen im neuen Leistungspreis auf; das Gesamtaufkommen bleibt unverändert, es verschiebt sich nur die Zuordnung der Netzkosten.
Das Ziel gilt über alle Netzebenen hinweg. Auf den höheren Netzebenen, die schon heute leistungsabhängig abgerechnet werden, ändert sich die Logik laut E-Control aber weniger stark. Den größten Schritt macht Netzebene 7: Hier wurden viele Kunden bisher pauschal abgerechnet, der Leistungspreisanteil ist entsprechend gering. Das 50-Prozent-Ziel soll schrittweise über drei Jahre erreicht werden. Als ersten Schritt nannte E-Control-Vorstand Michael Strebl bei der Präsentation ein Verhältnis von 40 % Leistungspreis zu 60 % Arbeitspreis, die Endstufe 50/50 soll bis 2029 erreicht sein. Schriftlich festgehalten ist bisher nur die schrittweise Umstellung innerhalb von drei Jahren.
Die E-Control nannte bei ihrer Fachveranstaltung im Juli 2026 für die Endstufe illustrative Werte (bevölkerungsgewichteter Österreich-Durchschnitt, erlösneutral je Netzbereich gerechnet):
- Arbeitspreis rund 4,53 ct/kWh (heute rund 7,36 ct/kWh plus 54 € Pauschale).
- Leistungspreis rund 33,82 €/kW pro Jahr bis 10 kW, darüber rund 67,64 €/kW.
Wichtig: Es handelt sich um Richtwerte, keine fixen Tarife. Wie viel teurer die Stufe über 10 kW wird, hat die E-Control bei der Präsentation der finalen Verordnung offengelassen. Die verbindlichen Beträge (je Netzbereich unterschiedlich) ergeben sich erst mit der Tarifverordnung (SNE-T-V), die die Regulierungskommission im Dezember 2026 erlässt. Einen Entwurf hat die E-Control noch für Oktober angekündigt.
Neu: Mindestbemessungsgrundlage von 20%
Ein Instrument, das bisher in der Netzentgeltsystematik in dieser Form nicht vorgesehen war: die Mindestbemessungsgrundlage. Laut Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass in jedem Monat mindestens 20 % der vertraglich vereinbarten Leistung verrechnet werden, mindestens jedoch 2 kW, unabhängig davon, wie viel der Betrieb tatsächlich abgerufen hat.
Die Idee dahinter: Überdimensionierte Netzanschlüsse sollen vermieden werden. Wer eine hohe Anschlussleistung reserviert, bindet Netzkapazität auch dann, wenn diese Kapazität selten genutzt wird. Mit der Mindestbemessung entsteht ein Anreiz, den Anschluss realistisch zu dimensionieren und nicht „auf Vorrat“ höher als nötig.
Wenn Sie Ihren Anschluss vor Jahren großzügig dimensioniert haben, lohnt sich jetzt ein Check: Passt die vereinbarte Leistung noch zum tatsächlichen Bedarf? Eine Anpassung nach unten kann ab 2027 spürbar Kosten sparen.
Übergangsfrist: Ihr Netzbetreiber bestimmt den Start
Für Haushalte und kleine Gewerbebetriebe auf Netzebene 7 gilt eine Übergangsfrist. Grundsätzlich startet der Leistungspreis mit 1. Jänner 2027. Netzbereiche können auf Antrag später umstellen, spätestens aber mit 1. Juli 2028. Ab dann gilt der Leistungspreis für alle. Die Netzbetreiber sollen ihre Kundinnen und Kunden frühzeitig über den Zeitpunkt in ihrem Netzgebiet informieren. Welcher Netzbetreiber für Ihren Standort zuständig ist, steht auf Ihrer Stromrechnung.
Die Daten liefert der Smart Meter, der laut E-Control mittlerweile flächendeckend ausgerollt ist. Er speichert die durchschnittliche Leistung jeder Viertelstunde, der höchste Wert eines Monats wird verrechnet. Kurze Einschaltspitzen von ein, zwei Minuten fallen im Viertelstundenmittel kaum ins Gewicht.
Betriebe mit mehreren Standorten liegen oft in verschiedenen Netzbereichen und haben dann unterschiedliche Umstellungstermine. best connect behält für Mitglieder den Überblick über alle Zählpunkte und Verträge, damit kein Standort übersehen wird.
Zweistufiger Leistungspreis: Schwelle bei 10 kW
Weil die Umstellung auf NE 7 viele Kunden betrifft (vom Einfamilienhaus bis zum Kleingewerbe), wird der Leistungspreis zweistufig gestaltet: Bis 10 kW gilt ein Satz, für jedes darüber hinausgehende Kilowatt ein höherer. Wie hoch dieser ausfällt, legt die Regulierungskommission mit der Tarifverordnung fest; in den Richtwerten vom Juli 2026 war es der doppelte Satz. So sollen Anschlüsse mit hoher Spitze stärker beitragen als kleine, gleichmäßige Anschlüsse.
Wer die Schwelle in einem Monat einmal überschreitet, zahlt für diesen Monat den höheren Satz, muss laut Präsentation der E-Control aber nicht sofort Leistung nachkaufen. Ab wann ein Nachkauf nötig wird, will die Behörde noch gesondert regeln.
Für bestehende NE-7-Anschlüsse gilt zudem: Anschlüsse, die vor dem 1. Jänner 2027 errichtet oder vertraglich vereinbart wurden, werden automatisch mit einer netzwirksamen Leistung von 10 kW angesetzt. Wer bereits mehr vereinbart hatte, behält diese. Auch wer 2026 tatsächlich Spitzen über 10 kW hatte, muss nichts nachzahlen: Lag die Spitze etwa bei 15 kW, werden die zusätzlichen 5 kW laut Verordnung kostenlos zugestanden.
Das neue Netzanschlussentgelt
Wer einen Stromanschluss neu errichtet oder erweitert, zahlt ein Netzanschlussentgelt. Die bisherigen Begriffe „Netzzutrittsentgelt“ und „Netzbereitstellungsentgelt“ werden zu einem einheitlichen Netzanschlussentgelt mit zwei Komponenten zusammengefasst:
- Aufwandsorientierter Anteil (AWA): deckt die konkreten Kosten der Anschlussherstellung, insbesondere Anschlussleitung und deren Verlegung. Dafür legt die Tarifverordnung feste Kostensätze fest; liegen die tatsächlichen Kosten deutlich darüber, wird die Differenz laut Begutachtungsentwurf gesondert verrechnet.
- Pauschaler Anteil (PA): deckt anteilige Kosten für den Netzausbau, ist leistungsbezogen (€/kW) und berücksichtigt erstmals auch den vorgelagerten Netzausbau. Er wird nicht rückerstattet. Für neue Photovoltaikanlagen bis 15 kW entfällt er.
Bei Erweiterungen wird die bestehende Leistung in dieselbe Energierichtung zu 100 % angerechnet, in die entgegengesetzte Richtung beim PA zu 25 %.
Neu ist auch die Gleichbehandlung: Für die gleiche Leistung zahlen künftig alle Netzbenutzer nach derselben Systematik gleich viel. Wer dort anschließt, wo Netzkapazität frei ist oder das Netz entlastet wird, bekommt günstigere Konditionen. Für ein typisches Einfamilienhaus erwartet die E-Control keine gravierenden Änderungen.
Systemdienlichkeit: Wer das Netz entlastet, wird belohnt
Der zweite Teil der Konsultation drehte sich um ein Prinzip: Wer Netzkosten senkt oder Netzausbau vermeidet, soll belohnt werden. „Systemdienlich“ nennt das die E-Control.
In der finalen Verordnung gibt es zehn Varianten, mit denen Anlagen bei systemdienlichem Betrieb geringere oder gar keine Netzentgelte zahlen (in der ersten Konsultation waren es noch sieben). Die Vergünstigungen können beim Netzanschlussentgelt, beim Netzverlustentgelt oder beim Netznutzungsentgelt ansetzen. Entscheidend ist laut E-Control nicht die Technologie, sondern der nachweisbare Nutzen für das Netz: Standort und Betriebsweise.
Vereinfacht lassen sich diese Instrumente drei Ebenen zuordnen, je nachdem, wie eng der Bezug zum konkreten Netzbetrieb ist:

Die drei Ebenen der Systemdienlichkeit. Eigene Darstellung nach Inercomp GmbH (Webinar SNE-Grundsatzverordnung, April 2026)
Systemdienliche Speicher: bis zu 20 Jahre Netzentgelte sparen
Das konkreteste Instrument ist die Regelung für systemdienliche Speicher. Nach § 127 ElWG können Betreiber für 20 Jahre von bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelten befreit werden, wenn sie strenge Kriterien erfüllen. Im Kern: Der Speicher verursacht keinen zusätzlichen Netzausbau, nutzt einen bestehenden Netzanschluss und der Netzbetreiber kann seine Betriebsweise vorgeben. Im Begutachtungsentwurf waren dafür unter anderem folgende Voraussetzungen genannt:
- Mindestens 1 MW Leistung (Bündelung als Schwarmspeicher möglich, Einzeleinheiten ab 50 kW).
- Anschluss an einem geeigneten Netzknoten mit hoher Trafo-Auslastung, ohne zusätzlichen Netzausbau.
- Flexibilitätsvertrag mit dem Regelzonenführer (APG).
- Der Netzbetreiber darf den Betrieb in beide Richtungen kostenlos einschränken (Vorgaben bis 6 Uhr des Vortags).
Ob diese Details unverändert übernommen wurden, wird der veröffentlichte Verordnungstext zeigen. Fix ist der Zeitplan: Die geeigneten Standorte weisen die Netzbetreiber bis 1. März 2027 in ihren Verteilernetzentwicklungsplänen aus. Erneuerbare Hybridanlagen, also PV oder Wind mit Speicher an einem Netzanschluss, erkennt die E-Control als Element des systemdienlichen Betriebs an. Doppelte Netzentgelte für Bezug und Wiedereinspeisung zahlen Speicher laut E-Control grundsätzlich nicht.
Weitere Instrumente in Kürze
- Systemdienliche Erzeugungsanlagen: Reduktion beim pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts an geeigneten Standorten.
- Netzdienlich kontrahierte Speicher: separate Vergütung für die Bereitstellung, aber keine Reduktion bei den Netzentgelten.
- Dauerhaft flexibler Netzzugang: reduziertes pauschales Netzanschlussentgelt, wo keine volle Anschlusskapazität verfügbar ist.
- Flexible Entnahme: ersetzt den unterbrechbaren Tarif und senkt den Leistungspreis, Details siehe unten.
- Zeitvariable Netzentgelte: Erster Schritt ist der SNAP (seit April 2026); ab Oktober 2027 kommt mit dem WiNAP ein Winter-Gegenstück (Oktober bis März, jeweils 23 bis 5 Uhr).
Was die Reform für Betriebe auf Netzebene 7 bedeutet
Die spürbarste Änderung betrifft Klein- und Mittelbetriebe auf Netzebene 7, die bisher pauschal abgerechnet wurden. Künftig wird der monatliche Leistungspeak zu einem entscheidenden Kostenfaktor.
| Leistungstarif 2027 – Eckdaten im Überblick | |
|---|---|
| Gültig ab | ab 1. Jänner 2027; auf NE 7 je Netzbereich, spätestens ab 1. Juli 2028 |
| Rechtsgrundlage | ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025), SNE-G-V der E-Control (präsentiert am 12. Oktober 2026) |
| Betroffene Netzebene | Vor allem NE 7 (bisher pauschal abgerechnete Kunden); auf höheren Netzebenen ändert sich weniger |
| Abrechnungsgrundlage | Höchste Viertelstundenleistung des Monats |
| Kostenverhältnis (Ziel) | 50 % Leistungspreis / 50 % Arbeitspreis (Endstufe) |
| Umsetzung | Schrittweise innerhalb von 3 Jahren |
| Mindestbemessung | 20 % der vereinbarten Anschlussleistung, mindestens 2 kW (laut Begutachtungsentwurf) |
| Leistungspreis-Schwelle | Zweistufig: bis 10 kW ein Satz, darüber höherer Satz |
| Bestehende Anschlüsse | 10 kW netzwirksame Leistung, keine Nachverrechnung |
| Flexible Entnahme | Voraussichtlich 25 % des Leistungspreises für den flexiblen Anteil, max. zweimal 2 Stunden Einschränkung pro Tag |
| Zeitvariable Arbeitspreise | SNAP: 1.4. bis 30.9., 10 bis 16 Uhr; WiNAP ab 1.10.2027: 1.10. bis 31.3., 23 bis 5 Uhr |
| Konkrete Tarife | Tarifverordnung (SNE-T-V), Dezember 2026 |
Laufen alle drei Kompressoren gleichzeitig an, entsteht für eine Viertelstunde ein hoher Leistungspeak. Genau dieser Peak kostet mit dem Leistungspreis, auch wenn er nur einmal im Monat auftritt. Versetzt anlaufen lassen senkt die höchste Viertelstundenleistung und damit den Leistungspreis. Das gleiche Prinzip gilt für jede Werkstatt, Bäckerei, Gastronomie oder kleinen Produktionsbetrieb mit mehreren stromintensiven Geräten: Wer entzerrt, spart.
Wer mehr zahlt, wer weniger
Laut E-Control wird es für einen Durchschnittshaushalt ohne besonders leistungsstarke Geräte tendenziell günstiger. Wer dagegen hohe Lastspitzen verursacht und nichts ändert, muss mit höheren Netzkosten rechnen. Oesterreichs Energie, die Interessenvertretung der E-Wirtschaft, erwartet für die große Mehrheit der Kundinnen und Kunden keine nennenswerten Veränderungen. Betriebe, die schon heute auf höheren Netzebenen leistungsabhängig abgerechnet werden, spüren die neue Logik weniger stark.
Eine erste Orientierung geben Simulationen, die die E-Control im Juli 2026 auf Basis des Begutachtungsentwurfs vorgestellt hat (Endstufe 50/50, ohne Verhaltensänderung): Rund drei Viertel der Zählpunkte würden demnach weniger zahlen, knapp ein Viertel mehr. Ein landwirtschaftlicher Musterbetrieb mit 50.000 kWh und 27 kW Spitze lag bei plus 1 %, ein Haushalt mit E-Auto und 11 kW Spitze bei plus 21 %, mit flexibler Entnahme dagegen bei minus 8,5 %. Verbindlich sind diese Werte nicht.
Flexible Entnahme: Flexibilität anbieten, Kosten senken
Wer dem Netzbetreiber erlaubt, bei Engpässen kurzzeitig die Leistung zu drosseln, zahlt für diesen Teil deutlich weniger. Die E-Control nennt das flexible Entnahme; sie löst den bisherigen unterbrechbaren Tarif ab. Vereinbart werden zwei Zonen:
- Garantierte Leistung: steht immer zur Verfügung, voller Leistungspreis (100 %).
- Flexible Leistung: voraussichtlich nur 25 % des Leistungspreises. Der Netzbetreiber darf den Bezug nur bei Bedarf und maximal zweimal zwei Stunden pro Tag einschränken.
Die flexible Entnahme steht auf allen Netzebenen zur Verfügung. Für Haushalte und kleine Gewerbebetriebe muss der Netzbetreiber sie auf Kundenwunsch umsetzen, auf höheren Netzebenen ist sie mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Sie selbst bestimmen, wie viel Ihrer Leistung garantiert und wie viel flexibel ist. Der Tarif ist ab Start für zehn Jahre garantiert. Laut Präsentation liegt die Mindestgröße für den flexiblen Anteil bei 4 kW, und der Rabatt gilt durchgehend, nicht nur in den Sperrzeiten. Die Zeitfenster sind fix vorgegeben und können vom Netzbetreiber nur einmal im Jahr geändert werden. Der bisherige unterbrechbare Tarif läuft über drei Jahre aus.
SNAP und WiNAP: günstigere Netzentgelte zu bestimmten Zeiten
Neben dem Leistungspreis gibt es einen zweiten Hebel: zeitvariable Arbeitspreise. Wer Strom in jenen Stunden bezieht, in denen besonders viel davon im Netz verfügbar ist, zahlt einen niedrigeren Netz-Arbeitspreis. Dafür gibt es künftig zwei Tarife auf Netzebene 7: den Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) und den Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP).
| Zeitvariable Arbeitspreise | SNAP (Sommer) | WiNAP (Winter) |
|---|---|---|
| Zeitraum | 1. April bis 30. September | 1. Oktober bis 31. März |
| Uhrzeit | 10 bis 16 Uhr | 23 bis 5 Uhr |
| Gilt seit / ab | April 2026, 2027 wieder im selben Zeitfenster | erstmals ab 1. Oktober 2027 |
| Reduktion | 2026: 20 % auf den Netz-Arbeitspreis; Höhe ab 2027 laut Tarifverordnung | Höhe legt die Tarifverordnung fest |
| Voraussetzung | Netzbetreiber kann die Smart-Meter-Daten viertelstündlich auslesen | Netzbetreiber kann die Smart-Meter-Daten viertelstündlich auslesen |
Mit dem WiNAP gibt es erstmals auch im Winterhalbjahr einen Anreiz, Verbrauch zu verschieben, und zwar in die Nachtstunden. Als typische Anwendungen nannte die E-Control bei der Präsentation das Laden von E-Autos, den Betrieb von Wärmepumpen und die Warmwasserbereitung. Im Betrieb passen etwa das Laden von Firmenfahrzeugen oder Stapler-Akkus, das Aufheizen von Warmwasserspeichern oder das Vorkühlen von Kühlräumen in dieses Fenster. Wer sich gegen die Auslesung der Viertelstundenwerte entschieden hat (Opt-out), kann weder SNAP noch WiNAP nutzen. Wie der SNAP 2026 funktioniert hat, lesen Sie im Beitrag Sonnenrabatt 2026.
SNAP und WiNAP senken den Arbeitspreis, nicht den Leistungspreis. Der richtet sich weiterhin nach der höchsten Viertelstunde des Monats, egal zu welcher Uhrzeit. Wer im WiNAP-Fenster alles gleichzeitig einschaltet, spart bei den Kilowattstunden, riskiert aber eine neue Monatsspitze. Besser verteilt laden: etwa die Wallbox auf geringere Leistung stellen und dafür länger laden.
Der Fahrplan
- Dezember 2025: ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) tritt in Kraft.
- Februar 2026: Teil 1 und Teil 2 der Marktkonsultation der E-Control.
- Juni/Juli 2026: Begutachtungsentwurf der SNE-Grundsatzverordnung; Stellungnahmen bis 24. Juli 2026.
- Oktober 2026: Präsentation der finalen SNE-Grundsatzverordnung (SNE-G-V).
- Oktober 2026: Begutachtungsentwurf der Tarifverordnung (SNE-T-V) mit konkreten Beträgen (angekündigt).
- Dezember 2026: Erlass der Tarifverordnung (SNE-T-V) durch die Regulierungskommission.
- Jänner 2027: Inkrafttreten der neuen Entgeltstruktur; frühestmöglicher Start des Leistungspreises auf NE 7.
- März 2027: Netzbetreiber weisen geeignete Standorte für systemdienliche Speicher aus.
- Oktober 2027: Start des Winter-Nieder-Arbeitspreises (WiNAP).
- Juli 2028: Leistungspreis spätestens in allen Netzbereichen eingeführt.
- Bis voraussichtlich 2029: Endstufe 50 % Leistungspreis / 50 % Arbeitspreis.
Was Betriebe jetzt tun können
Auch wenn die konkreten Tarife noch nicht feststehen, lohnen sich diese Schritte:
- Lastprofil ansehen: Im Online-Portal Ihres Netzbetreibers sehen Sie, wann die höchsten Verbrauchsspitzen liegen. Die Netzbetreiber arbeiten daran, die monatliche Leistungsspitze dort einfach sichtbar zu machen.
- Anschlussleistung prüfen: Passt die vereinbarte Leistung noch zum tatsächlichen Bedarf?
- Verbraucher entzerren: Welche Maschinen können versetzt laufen? Schon kleine Verschiebungen senken den Peak.
- Flexible Entnahme prüfen: Welche Verbraucher (Wärmepumpe, Wallbox, Speicher) könnten zweimal täglich zwei Stunden pausieren? Für diesen Anteil zahlen Sie voraussichtlich nur ein Viertel des Leistungspreises.
- Smart Meter aktivieren: Für SNAP, WiNAP und flexible Entnahme braucht es die viertelstündliche Auslesung. Mehr dazu im Beitrag Smart Meter in Österreich.
- PV und Speicher als Puffer: Ein Batteriespeicher kann den monatlichen Leistungspeak kappen, indem er kurze Spitzen abfängt, und das senkt direkt den Leistungspreis. In Kombination mit PV lässt sich zusätzlich der günstige SNAP-Zeitraum nutzen.
- Rechner der E-Control nutzen: Die E-Control kündigt ein Online-Tool an, mit dem Sie altes und neues System vergleichen und die Wirkung kleiner Verhaltensänderungen durchrechnen können, dazu eine Schritt-für-Schritt-Checkliste.
Was best connect für Sie tun kann
Wir beobachten die Entwicklungen rund um die SNE-Grundsatzverordnung laufend und informieren unsere Mitglieder, bevor Änderungen wirksam werden. Wenn Sie wissen wollen, wie sich der neue Leistungstarif auf Ihren Betrieb auswirkt: Wir analysieren Ihr Lastprofil, prüfen Ihre Anschlussleistung und zeigen, wo Sie sparen können.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gilt der neue Leistungspreis in Österreich?
Die neue Entgeltstruktur gilt ab 1. Jänner 2027. Auf Netzebene 7 können Netzbereiche auf Antrag später starten, spätestens aber mit 1. Juli 2028. Rechtsgrundlage ist das ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025), die Ausgestaltung regelt die SNE-Grundsatzverordnung der E-Control, die am 12. Oktober 2026 präsentiert wurde.
Wie verändert sich das Verhältnis von Leistungspreis und Arbeitspreis?
In der Endstufe gilt ein Verhältnis von 50 % Leistungspreis zu 50 % Arbeitspreis. Es wird schrittweise innerhalb von drei Jahren erreicht. Laut den Simulationen vom Juli 2026 entfallen in der Endstufe Pauschale und Messentgelt; das Gesamtaufkommen bleibt unverändert.
Wen betrifft die Umstellung konkret?
Vor allem Klein- und Mittelbetriebe auf Netzebene 7, die bisher pauschal abgerechnet wurden. Auf höheren Netzebenen, die schon heute leistungsabhängig abgerechnet werden, ändert sich laut E-Control weniger. Für einen Durchschnittshaushalt ohne leistungsstarke Geräte wird es laut E-Control tendenziell günstiger.
Brauche ich einen Smart Meter?
Ja. Den monatlichen Höchstwert ermittelt der Smart Meter, der in Österreich mittlerweile flächendeckend ausgerollt ist. Für SNAP, WiNAP und die flexible Entnahme muss der Netzbetreiber die Daten zusätzlich viertelstündlich auslesen können.
Zahle ich zukünftig mehr oder weniger?
Das hängt vom Lastprofil ab. Betriebe mit gleichmäßigem Verbrauch werden tendenziell ähnlich viel zahlen. Betriebe mit hohen Lastspitzen können mehr zahlen. Konkrete Beträge stehen erst mit der Tarifverordnung fest, die die Regulierungskommission im Dezember 2026 erlässt.
Was ist die flexible Entnahme?
Die flexible Entnahme ersetzt den unterbrechbaren Tarif. Sie teilen Ihre Leistung in einen garantierten und einen flexiblen Anteil. Für den flexiblen Anteil zahlen Sie voraussichtlich nur 25 % des Leistungspreises, im Gegenzug darf der Netzbetreiber diesen Anteil bei Bedarf maximal zweimal zwei Stunden pro Tag einschränken. Für Haushalte und kleine Gewerbebetriebe ist sie auf Kundenwunsch umzusetzen, der Tarif ist zehn Jahre garantiert.
Muss ich nachzahlen, wenn meine Leistungsspitze 2026 über 10 kW lag?
Nein. Allen bestehenden Anschlüssen werden zunächst 10 kW netzwirksame Leistung zugeordnet. Wer 2026 höhere Spitzen hatte, etwa 15 kW, bekommt die zusätzliche Leistung laut Verordnung kostenlos zugestanden. Es kommt zu keinen Nachverrechnungen.
Was ist der Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP)?
Der WiNAP ist ein reduzierter Netz-Arbeitspreis für das Winterhalbjahr. Er gilt von 1. Oktober bis 31. März jeweils zwischen 23 und 5 Uhr und tritt erstmals mit 1. Oktober 2027 in Kraft. Er ergänzt den Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP), der von 1. April bis 30. September zwischen 10 und 16 Uhr gilt. Wie hoch die Reduktion beim WiNAP ausfällt, legt die Tarifverordnung fest; beim SNAP waren es 2026 20 %.
