Leistungstarif ab 2027: Wie sich die Netzentgelte in Österreich ändern sollen
Was die Reform der E-Control bringt, wer von der neuen Entgeltstruktur betroffen ist und wie Betriebe sich jetzt vorbereiten können.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Ab 1. Jänner 2027 wird der Leistungspreis auf alle Netzebenen bis NE 7 ausgeweitet. Abgerechnet wird nach der höchsten Viertelstundenleistung des Monats – nicht mehr pauschal. Zielvorgabe der E-Control: 50 % Leistungspreis und 50 % Arbeitspreis (Endstufe), schrittweise über drei Jahre erreicht (Startstufe rund 30 % Leistung / 70 % Arbeit). Wer Lastspitzen vermeidet, spart.
Laut dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das den Rahmen für die neue Entgeltstruktur vorgibt, soll der Leistungstarif in Österreich ab 1. Jänner 2027 auf NE 7 ausgeweitet werden. Künftig sollen also auch viele Betriebe, die bisher pauschal abgerechnet wurden, einen Preis für ihre höchste monatliche Viertelstundenleistung zahlen.
Die Umsetzung regelt eine Verordnung der E-Control, die so genannte Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-GV). Anfang 2026 hat die Behörde dazu eine zweistufige Marktkonsultation gemacht. Seit Juni/Juli 2026 liegt der Begutachtungsentwurf der Verordnung vor, er konkretisiert die Struktur und nennt erstmals Richtwerte. Was das für Betriebe heißt und was Sie jetzt schon tun können – kompakt erklärt.
Drei Begriffe vorab:
- Arbeitspreis: Preis pro verbrauchter Kilowattstunde (kWh) – also für die Strommenge.
- Leistungspreis: Preis für die höchste Leistung in Kilowatt (kW), die Sie zu einem Zeitpunkt aus dem Netz ziehen.
- Viertelstundenleistung: durchschnittliche Leistung über 15 Minuten. Der Smart Meter speichert sie automatisch.
Eine grundlegende Übersicht zu Netzentgelten und Netzebenen finden Sie im Beitrag Netzgebühren für Strom und Gas in Österreich.
Von der Marktkonsultation zur Grundsatzverordnung
Anfang 2026 hat die E-Control eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um vor der Festlegung der Verordnung Rückmeldungen aus dem Markt einzuholen. Die Konsultation war zweistufig aufgebaut. Auf dieser Basis wurde 2026 der Begutachtungsentwurf der Grundsatzverordnung erstellt, die folgenden Punkte sind bereits der aktuelle Stand. Beide Teile sind für Betriebe relevant.
Teil 1: Wie werden Netzkosten künftig verrechnet?
Im ersten Teil ging es um die Entgeltstruktur. Die wichtigsten Vorschläge der E-Control:
- Leistungspreise auf allen Netzebenen bis NE 7, auch für bisher pauschal abgerechnete Kunden.
- Abrechnung nach der höchsten Viertelstundenleistung des Monats.
- Zielverhältnis 50% Leistungspreis zu 50% Arbeitspreis (Endstufe).
- Mindestbemessungsgrundlage von 20% der vereinbarten Leistung, mindestens jedoch 2 kW
- Zweistufiger Leistungspreis mit einer Schwelle bei 10 kW: oberhalb von 10 kW gilt der doppelte Satz pro kW.
Das 50/50-Ziel
Die E-Control strebt ein Zielverhältnis von 50% Leistungspreis zu 50% Arbeitspreis an. Hintergrund: Der Leistungspreis bildet die tatsächliche Netzbelastung besser ab als der Arbeitspreis. Er belohnt Betriebe, die ihre Last gleichmäßig verteilen und belastet jene, die hohe Peaks verursachen. Pauschale und Messentgelt entfallen und gehen im neuen Leistungspreis auf; das Gesamtaufkommen bleibt unverändert, es verschiebt sich nur die Zuordnung der Netzkosten
Auf den Netzebenen 3 bis 6 liegt der Leistungspreisanteil für die Mehrzahl der Netznutzer bereits im Zielkorridor (rund 40 bis 50%). Dort sieht die E-Control keinen unmittelbaren Anpassungsbedarf. Anders auf Netzebene 7: Hier ist der Leistungspreisanteil deutlich geringer, weil viele Kunden bisher pauschal abgerechnet wurden. Das 50-Prozent-Ziel soll auf NE 7 schrittweise über drei Jahre erreicht werden. Zu Beginn mit einem niedrigeren Leistungspreis (Startstufe rund 30 % Leistung / 70 % Arbeit), damit sich die Kundinnen und Kunden daran gewöhnen können.
Die E-Control nennt für die Endstufe illustrative Werte (bevölkerungsgewichteter Österreich-Durchschnitt, erlösneutral je Netzbereich gerechnet):
- Arbeitspreis rund 4,53 ct/kWh (heute rund 7,36 ct/kWh plus 54 € Pauschale).
- Leistungspreis rund 33,82 €/kW pro Jahr bis 10 kW, darüber rund 67,64 €/kW.
Wichtig: Es handelt sich um Richtwerte, keine fixen Tarife. Die verbindlichen Beträge (je Netzbereich unterschiedlich) ergeben sich erst mit der Tarifverordnung (SNE-T-V) Ende 2026.
Neu: Mindestbemessungsgrundlage von 20%
Ein Instrument, das bisher in der Netzentgeltsystematik in dieser Form nicht vorgesehen war: die Mindestbemessungsgrundlage. Vorgesehen ist, dass in jedem Monat mindestens 20% der vertraglich vereinbarten Leistung verrechnet werden, mindestens jedoch 2 kW, unabhängig davon wie viel der Betrieb tatsächlich abgerufen hat.
Die Idee dahinter: Überdimensionierte Netzanschlüsse sollen vermieden werden. Wer eine hohe Anschlussleistung reserviert, bindet Netzkapazität auch dann, wenn diese Kapazität selten genutzt wird. Mit der Mindestbemessung entsteht ein Anreiz, den Anschluss realistisch zu dimensionieren und nicht „auf Vorrat“ höher als nötig.
Wenn Sie Ihren Anschluss vor Jahren großzügig dimensioniert haben, lohnt sich jetzt ein Check: Passt die vereinbarte Leistung noch zum tatsächlichen Bedarf? Eine Anpassung nach unten kann ab 2027 spürbar Kosten sparen.
Übergang: andere Preise unter und über 8 kW
Weil die Umstellung auf NE 7 viele Kunden betrifft, vom Einfamilienhaus bis zum Kleingewerbe, plant die E-Control eine Übergangsphase mit differenzierter Bepreisung. Anschlüsse unter 8 kW (typischer Haushalt) werden bei den Leistungspreisen anders behandelt als Anschlüsse über 8 kW (viele Klein- und Mittelbetriebe). So soll vermieden werden, dass Haushalte sprunghaft höher belastet werden, während gewerbliche Nutzer der Lastspitzen-Logik bereits folgen.
Zweistufiger Leistungspreis: Schwelle bei 10 kW
Weil die Umstellung auf NE 7 viele Kunden betrifft (vom Einfamilienhaus bis zum Kleingewerbe), wird der Leistungspreis zweistufig gestaltet: Bis 10 kW gilt ein Satz, für jedes darüber hinausgehende Kilowatt der doppelte Satz. So sollen Anschlüsse mit hoher Spitze stärker beitragen als kleine, gleichmäßige Anschlüsse.
Für bestehende NE-7-Anschlüsse gilt zudem: Anschlüsse, die vor dem 1. Jänner 2027 errichtet oder vertraglich vereinbart wurden, werden automatisch mit einer netzwirksamen Leistung von 10 kW angesetzt. Wer bereits mehr vereinbart hatte, behält diese. Der bisherige Tarif „nicht gemessen“ entfällt.
Das neue Netzanschlussentgelt
Wer einen Stromanschluss neu errichtet oder erweitert, zahlt ein Netzanschlussentgelt. Die bisherigen Begriffe „Netzzutrittsentgelt“ und „Netzbereitstellungsentgelt“ werden zu einem einheitlichen Netzanschlussentgelt mit zwei Komponenten zusammengefasst:
- Aufwandsorientierter Anteil (AWA): deckt die konkreten Kosten der Anschlussherstellung. Auf NE 3–7 gelten festgelegte Kostensätze pro kW (mit Deckelung), auf NE 1–2 die tatsächlichen Kosten.
- Pauschaler Anteil (PA): deckt anteilige Kosten für den Netzausbau, ist leistungsbezogen (€/kW) und berücksichtigt erstmals auch den vorgelagerten Netzausbau. Wird einmal gezahlt, ist nicht rückzahlbar und nicht übertragbar.
Bei Erweiterungen wird die bestehende Leistung in dieselbe Energierichtung zu 100 % angerechnet, in die entgegengesetzte Richtung beim PA zu 25 %.
Teil 2: Systemdienlichkeit – wer das Netz entlastet, wird belohnt
Der zweite Teil der Konsultation drehte sich um ein Prinzip: Wer Netzkosten senkt oder Netzausbau vermeidet, soll belohnt werden. „Systemdienlich“ nennt das die E-Control.
Die Behörde definiert mehrere Instrumente, von systemdienlichen Speichern und Erzeugungsanlagen über netzdienlich kontrahierte Speicher und dauerhaft flexiblen Netzzugang bis zu zeitvariablen Netzentgelten und regelbarer Leistung.
Vereinfacht lassen sich diese Instrumente drei Ebenen zuordnen, je nachdem wie eng der Bezug zum konkreten Netzbetrieb ist:

Die drei Ebenen der Systemdienlichkeit. Eigene Darstellung nach Inercomp GmbH (Webinar SNE-Grundsatzverordnung, April 2026)
Systemdienliche Speicher: bis zu 20 Jahre Netzentgelte sparen
Das konkreteste Instrument ist die Regelung für systemdienliche Speicher. Nach § 127 ElWG können Betreiber für 20 Jahre von bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelten befreit werden, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestens 1 MW Leistung und Standort laut Netzentwicklungsplan geeignet (Aggregation als Schwarmspeicher möglich, Einzeleinheiten ab 50 kW).
- Vertrag mit dem Regelzonenführer (APG) für Engpassmanagement.
- Hüllkurven- und Blindleistungsvorgaben des Netzbetreibers (Bekanntgabe bis 6 Uhr des Vortags).
- Zuschlag per Ausschreibung; keine Co-Location mit Verbrauchsanlagen (mit PV/Wind erlaubt).
Weitere Instrumente in Kürze
- Systemdienliche Erzeugungsanlagen: Reduktion beim pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts an geeigneten Standorten.
- Netzdienlich kontrahierte Speicher: separate Vergütung für die Bereitstellung, aber keine Reduktion bei den Netzentgelten.
- Dauerhaft flexibler Netzzugang: reduziertes pauschales Netzanschlussentgelt, wo keine volle Anschlusskapazität verfügbar ist.
- Zeitvariable Netzentgelte: Erster Schritt ist der SNAP (seit April 2026); ab 2027 kommt mit dem WiNAP ein Winter-Gegenstück (Oktober bis März, jeweils 22 bis 4 Uhr) mit symmetrischer Reduktion.
Was die Reform für Betriebe auf Netzebene 7 bedeutet
Die spürbarste Änderung betrifft Klein- und Mittelbetriebe auf Netzebene 7, die bisher pauschal abgerechnet wurden. Künftig soll der monatliche Leistungspeak zum entscheidenden Kostenfaktor werden.
| Leistungstarif 2027 – Eckdaten im Überblick | |
|---|---|
| Gültig ab | 01. Jänner 2027 (geplant) |
| Rechtsgrundlage | ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025), SNE-GV der E-Control |
| Betroffene Netzebene | NE 7 (bisher pauschal abgerechnete Kunden); auf NE 3-6 kein Anpassungsbedarf |
| Abrechnungsgrundlage | Höchste Viertelstundenleistung des Monats |
| Kostenverhältnis (Ziel) | 50 % Leistungspreis / 50 % Arbeitspreis (Endstufe), Startstufe rund 30/70 |
| Umsetzung | Schrittweise über 3 Jahre |
| Mindestbemessung | 20 % der vereinbarten Anschlussleistung, mindestens 2 kW |
| Leistungspreis-Schwelle | Zweistufig: bis 10 kW ein Satz, darüber doppelter Satz |
Laufen alle drei Kompressoren gleichzeitig an, entsteht für eine Viertelstunde ein hoher Leistungspeak. Genau dieser Peak kostet ab 2027 Geld, auch wenn er nur einmal im Monat auftritt. Versetzt anlaufen lassen senkt die höchste Viertelstundenleistung und damit den Leistungspreis. Das gleiche Prinzip gilt für jede Werkstatt, Bäckerei, Gastronomie oder kleinen Produktionsbetrieb mit mehreren stromintensiven Geräten: Wer entzerrt, spart.
Regelbare Bezugsleistung: Flexibilität anbieten, Kosten senken
Wer dem Netzbetreiber erlaubt, bei Engpässen kurzzeitig die Leistung zu drosseln, soll für diesen Teil deutlich weniger zahlen. Vereinbart werden zwei Zonen:
- Garantierte Leistung: steht immer zur Verfügung – voller Leistungspreis (100 %).
- Regelbare Komponente: nur 25 % des Leistungspreises. Drosselung maximal zweimal täglich, auf NE 5–7 je vier Stunden (auf NE 1–4 je zwei Stunden).
Aktuell auf NE 3 und 4 verfügbar, mit der Grundsatzverordnung Ausweitung auf NE 5–7 vorgesehen. Der bisherige unterbrechbare Tarif läuft über drei Jahre aus. Wichtig: kein Rechtsanspruch, der Netzbetreiber entscheidet, ob er den Tarif anbietet.
Der SNAP – ein Vorgeschmack, der schon greift
Während der Leistungstarif erst 2027 kommt, gibt es seit April 2026 bereits einen Vorgeschmack: den Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP). Von April bis September zahlen Kunden auf NE 7 zwischen 10 und 16 Uhr einen um 20 % reduzierten Arbeitspreis. Voraussetzung: ein Smart Meter mit aktivierten Viertelstundenwerten. Ab 2027 bekommt der SNAP mit dem WiNAP ein Winter-Gegenstück (Oktober bis März, 22 bis 4 Uhr). Details im Beitrag Sonnenrabatt 2026.
Der Fahrplan
- Dezember 2025: ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) tritt in Kraft.
- Februar 2026: Teil 1 und Teil 2 der Marktkonsultation der E-Control.
- Juni/Juli 2026: Begutachtungsentwurf der SNE-Grundsatzverordnung; Stellungnahmen bis 24. Juli 2026.
- September 2026: Regulierungsbeirat und Erlass der SNE-Grundsatzverordnung (SNE-G-V).
- Oktober 2026: Begutachtungsentwurf der Tarifverordnung (SNE-T-V) mit konkreten Beträgen.
- Dezember 2026: Erlass der Tarifverordnung (SNE-T-V).
- Jänner 2027: Inkrafttreten und Anwendung der neuen Entgeltstruktur.
Was Betriebe jetzt tun können
Auch wenn die konkreten Tarife noch nicht feststehen, lohnen sich diese Schritte:
- Lastprofil ansehen: Im Online-Portal Ihres Netzbetreibers sehen Sie, wann die höchsten Verbrauchsspitzen liegen.
- Anschlussleistung prüfen: Passt die vereinbarte Leistung noch zum tatsächlichen Bedarf?
- Verbraucher entzerren: Welche Maschinen können versetzt laufen? Schon kleine Verschiebungen senken den Peak.
- Smart Meter aktivieren: Viertelstundenwerte sind für die neue Abrechnung eine Voraussetzung. Mehr dazu im Beitrag Smart Meter in Österreich.
- PV und Speicher als Puffer: Ein Batteriespeicher kann den monatlichen Leistungspeak kappen, indem er kurze Spitzen abfängt und das senkt direkt den Leistungspreis. In Kombination mit PV lässt sich zusätzlich der günstige SNAP-Zeitraum nutzen.
Was best connect für Sie tun kann
Wir beobachten die Entwicklungen rund um die SNE-Grundsatzverordnung laufend und informieren unsere Mitglieder, bevor Änderungen wirksam werden. Wenn Sie wissen wollen, wie sich der neue Leistungstarif auf Ihren Betrieb auswirkt: Wir analysieren Ihr Lastprofil, prüfen Ihre Anschlussleistung und zeigen, wo Sie sparen können.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gilt der neue Leistungspreis in Österreich?
Ab 1. Jänner 2027. Rechtsgrundlage ist das ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025). Die Ausgestaltung regelt die SNE-Grundsatzverordnung der E-Control, die 2026 finalisiert wird.
Wie verändert sich das Verhältnis von Leistungspreis und Arbeitspreis?
In der Endstufe gilt ein Verhältnis von 50 % Leistungspreis zu 50 % Arbeitspreis. Es wird schrittweise über drei Jahre erreicht (Startstufe rund 30 % Leistung / 70 % Arbeit). Pauschale und Messentgelt entfallen; das Gesamtaufkommen bleibt unverändert.
Was bedeutet die Mindestbemessungsgrundlage von 20%?
Künftig werden in jedem Monat mindestens 20 % der vereinbarten Leistung verrechnet – auch wenn die tatsächlich abgerufene Leistung darunter liegt. Damit sollen unnötig große Anschlüsse vermieden werden.
Wen betrifft die Umstellung konkret?
Vor allem Klein- und Mittelbetriebe auf Netzebene 7, die bisher pauschal abgerechnet wurden. Auf NE 3 bis 6 sieht die E-Control keinen unmittelbaren Anpassungsbedarf, da der Leistungspreisanteil dort bereits im Zielkorridor liegt.
Brauche ich einen Smart Meter?
Ja. Ohne Smart Meter mit aktivierten Viertelstundenwerten ist die neue Abrechnung technisch nicht möglich.
Zahle ich zukünftig mehr oder weniger?
Das hängt vom Lastprofil ab. Betriebe mit gleichmäßigem Verbrauch werden tendenziell ähnlich viel zahlen. Betriebe mit hohen Lastspitzen können mehr zahlen. Konkrete Beträge stehen erst mit der Tarifverordnung fest.
Was sind systemdienliche Speicher nach §127 ElWG?
Speicher ab 1 MW an einem laut Netzentwicklungsplan geeigneten Standort, die nach Zuschlag in einer Ausschreibung als „systemdienlich“ eingestuft werden. Vorteil: 20 Jahre Befreiung von bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelten. Voraussetzungen: Vertrag mit der APG für Engpassmanagement, Hüllkurven- und Blindleistungsvorgaben, keine Co-Location mit Verbrauchsanlagen.
