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Leistungstarif ab 2027: Wie sich die Netzentgelte in Österreich ändern sollen

Wissenswertes
Stromnetz mit erneuerbaren Energien, E-Auto und steigenden Strompreisen – Darstellung zum Leistungstarif Österreich 2027

Was die Marktkonsultation der E-Control ergeben hat, wer von der neuen Entgeltstruktur betroffen ist und wie Betriebe sich jetzt vorbereiten können.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Ab 1. Jänner 2027 wird der Leistungspreis auf alle Netzebenen bis NE 7 ausgeweitet. Abgerechnet wird nach der höchsten Viertelstundenleistung des Monats – nicht mehr pauschal. Zielvorgabe der E-Control: 40% Leistungspreis, 60% Arbeitspreis. Wer Lastspitzen vermeidet, spart.

Laut dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das den Rahmen für die neue Entgeltstruktur vorgibt, soll der Leistungstarif in Österreich ab 1. Jänner 2027 auf NE 7 ausgeweitet werden. Künftig sollen also auch viele Betriebe, die bisher pauschal abgerechnet wurden, einen Preis für ihre höchste monatliche Viertelstundenleistung zahlen.

Die Umsetzung regelt eine Verordnung der E-Control, die so genannte Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-GV). Anfang 2026 hat die Behörde dazu eine zweistufige Marktkonsultation gemacht. Was dabei herauskam und was Sie jetzt schon tun können – kompakt erklärt.

Drei Begriffe vorab:

  • Arbeitspreis: Preis pro verbrauchter Kilowattstunde (kWh) – also für die Strommenge.
  • Leistungspreis: Preis für die höchste Leistung in Kilowatt (kW), die Sie zu einem Zeitpunkt aus dem Netz ziehen.
  • Viertelstundenleistung: durchschnittliche Leistung über 15 Minuten. Der Smart Meter speichert sie automatisch.

Eine grundlegende Übersicht zu Netzentgelten und Netzebenen finden Sie im Beitrag Netzgebühren für Strom und Gas in Österreich.

Die Marktkonsultation der E-Control: zwei Teile, viele Details

Anfang 2026 hat die E-Control eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um vor der Festlegung der Verordnung Rückmeldungen aus dem Markt einzuholen. Die Konsultation war zweistufig aufgebaut, beide Teile sind für Betriebe relevant.

Teil 1: Wie werden Netzkosten künftig verrechnet?

Im ersten Teil ging es um die Entgeltstruktur. Die wichtigsten Vorschläge der E-Control:

  • Leistungspreise auf allen Netzebenen bis NE 7, auch für bisher pauschal abgerechnete Kunden.
  • Abrechnung nach der höchsten Viertelstundenleistung des Monats.
  • Zielverhältnis 40% Leistungspreis zu 60% Arbeitspreis.
  • Mindestbemessungsgrundlage von 20% der vereinbarten Leistung.
  • Übergangsweise unterschiedliche Bepreisung über und unter 8 kW Anschlussleistung.

Das 40/60-Ziel

Die E-Control strebt ein Zielverhältnis von 40% Leistungspreis zu 60% Arbeitspreis an. Hintergrund: Der Leistungspreis bildet die tatsächliche Netzbelastung besser ab als der Arbeitspreis. Er belohnt Betriebe, die ihre Last gleichmäßig verteilen und belastet jene, die hohe Peaks verursachen.

Auf den Netzebenen 3 bis 6 liegt der Leistungspreisanteil für die Mehrzahl der Netznutzer bereits im Zielkorridor (rund 40 bis 50%). Dort sieht die E-Control keinen unmittelbaren Anpassungsbedarf. Anders auf Netzebene 7: Hier ist der Leistungspreisanteil deutlich geringer, weil viele Kunden bisher pauschal abgerechnet wurden. Das 40-Prozent-Ziel soll auf NE 7 schrittweise innerhalb von drei Jahren erreicht werden.

Neu: Mindestbemessungsgrundlage von 20% 

Ein Instrument, das bisher in der Netzentgeltsystematik in dieser Form nicht vorgesehen war: die Mindestbemessungsgrundlage. Vorgesehen ist, dass in jedem Monat mindestens 20% der vertraglich vereinbarten Leistung verrechnet werden, unabhängig davon, wie viel der Betrieb tatsächlich abgerufen hat.

Die Idee dahinter: Überdimensionierte Netzanschlüsse sollen vermieden werden. Wer eine hohe Anschlussleistung reserviert, bindet Netzkapazität auch dann, wenn diese Kapazität selten genutzt wird. Mit der Mindestbemessung entsteht ein Anreiz, den Anschluss realistisch zu dimensionieren und nicht „auf Vorrat“ höher als nötig.

Praxis-Hinweis:
Wenn Sie Ihren Anschluss vor Jahren großzügig dimensioniert haben, lohnt sich jetzt ein Check: Passt die vereinbarte Leistung noch zum tatsächlichen Bedarf? Eine Anpassung nach unten kann ab 2027 spürbar Kosten sparen.

Übergang: andere Preise unter und über 8 kW

Weil die Umstellung auf NE 7 viele Kunden betrifft, vom Einfamilienhaus bis zum Kleingewerbe, plant die E-Control eine Übergangsphase mit differenzierter Bepreisung. Anschlüsse unter 8 kW (typischer Haushalt) werden bei den Leistungspreisen anders behandelt als Anschlüsse über 8 kW (viele Klein- und Mittelbetriebe). So soll vermieden werden, dass Haushalte sprunghaft höher belastet werden, während gewerbliche Nutzer der Lastspitzen-Logik bereits folgen.

Das neue Netzanschlussentgelt

Wer einen Stromanschluss neu errichtet oder erweitert, zahlt ein Netzanschlussentgelt. Die bisherigen Begriffe „Netzzutrittsentgelt“ und „Netzbereitstellungsentgelt“ werden zu einem einheitlichen Netzanschlussentgelt mit zwei Komponenten zusammengefasst:

  • Aufwandsorientierter Anteil (AWA): deckt die konkreten Kosten der Anschlussherstellung. Auf NE 3-7 gelten festgelegte Kostensätze pro kW, auf NE 1-2 die tatsächlichen Kosten. Bestehende Anschlussleistungen werden voll angerechnet, egal in welche Richtung erweitert wird.
  • Pauschaler Anteil (PA): deckt anteilige Kosten für den Netzausbau. Wird einmal gezahlt, ist nicht rückzahlbar und nicht übertragbar. Bei Erweiterungen wird der PA in dieselbe Energierichtung zu 100% angerechnet, in die entgegengesetzte Richtung zu 25%.

Laut Konsultationsentwurf bedeutet das für Erweiterungen: Wenn Sie einen Anschluss in dieselbe Energierichtung vergrößern (z. B. den Verbrauchsanschluss von 1 MW auf 3 MW), wird die bestehende Leistung bei AWA und PA jeweils zu 100% angerechnet. Sie zahlen also nur für die zusätzlichen 2 MW. Erweitern Sie in die andere Richtung (z. B. PV-Anlage zu einem Bezugsanschluss), wird der AWA zu 100% und der PA zu 25% angerechnet.

 

Teil 2: Systemdienlichkeit – wer das Netz entlastet, wird belohnt

Der zweite Teil der Konsultation drehte sich um ein Prinzip: Wer Netzkosten senkt oder Netzausbau vermeidet, soll belohnt werden. „Systemdienlich“ nennt das die E-Control.

Die Behörde definiert in ihrem Konsultationspapier sieben Instrumente, mit denen Marktteilnehmer dem Netz nützen können: systemdienliche Speicher, systemdienliche Stromerzeugungsanlagen, netzdienlich kontrahierte Speicher, dauerhaft flexibler Netzzugang, zeitvariable Netznutzungsentgelte, unterbrechbare und regelbare Leistung sowie reduzierte Netzentgelte bei Erbringung von Flexibilitätsleistungen.

Vereinfacht lassen sich diese Instrumente drei Ebenen zuordnen, je nachdem wie eng der Bezug zum konkreten Netzbetrieb ist:

Übersicht zur Marktdienlichkeit und Netzdienlichkeit im Stromsystem – Zusammenhang mit Leistungstarif Österreich 2027, Regelenergie, Redispatch und Netzausbau

Die drei Ebenen der Systemdienlichkeit. Eigene Darstellung nach Inercomp GmbH (Webinar SNE-Grundsatzverordnung, April 2026)

Systemdienliche Speicher: bis zu 20 Jahre Netzentgelte sparen

Das konkreteste Instrument aus Teil 2 ist die Regelung für systemdienliche Speicher. Nach § 127 ElWG können Betreiber für 20 Jahre von bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelten befreit werden, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestens 1 MW Leistung und Standort laut Netzentwicklungsplan geeignet.
  • Vertrag mit der APG für Engpassmanagement (Redispatch).
  • Hüllkurven- und Blindleistungsvorgaben des Netzbetreibers (Bekanntgabe bis 6 Uhr des Vortags).
  • Zuschlag per Ausschreibung.
  • Co-Location mit Verbrauchsanlagen ausgeschlossen, mit Erzeugungsanlagen (PV, Wind) erlaubt.
Was das für Projektentwickler heißt
Wer einen Speicher ab 1 MW plant, sollte frühzeitig mit dem Netzbetreiber klären, ob der Standort im Netzentwicklungsplan geeignet ist. Laut E-Control können Betreiber von 1-MW-Batteriespeichern bei Anerkennung als systemdienlich pro Jahr im mittleren bis hohen fünfstelligen Eurobereich einsparen.

Weitere Instrumente in Kürze

  • Systemdienliche Erzeugungsanlagen: Reduktion beim pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts (laut Teil 1 der Konsultation 30% bei netz- oder systemdienlichem Verhalten), wenn der Standort vom Netzbetreiber als geeignet eingestuft wird.
  • Netzdienlich kontrahierte Speicher: Netzbetreiber können bei Bedarf Speicherkapazitäten ausschreiben. Wer den Zuschlag erhält, bekommt eine separate Vergütung für die Bereitstellung, aber keine Reduktion bei den Netzentgelten.
  • Dauerhaft flexibler Netzzugang: Wo keine volle Anschlusskapazität verfügbar ist, kann ein eingeschränkter Anschluss zu reduziertem pauschalen Netzanschlussentgelt vereinbart werden, sowohl für Einspeiser als auch für Verbrauchsanlagen.
  • Zeitvariable Netzentgelte: Erster Schritt ist der SNAP (seit April 2026). Weitere zeitvariable Elemente sind in Vorbereitung.

Was die Reform für Betriebe auf Netzebene 7 bedeutet

Die spürbarste Änderung betrifft Klein- und Mittelbetriebe auf Netzebene 7, die bisher pauschal abgerechnet wurden. Künftig soll der monatliche Leistungspeak zum entscheidenden Kostenfaktor werden.

Leistungstarif 2027 – Eckdaten im Überblick
Gültig ab 01. Jänner 2027 (geplant)
Rechtsgrundlage ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025), SNE-GV der E-Control
Betroffene Netzebene NE 7 (bisher pauschal abgerechnete Kunden); auf NE 3-6 kein Anpassungsbedarf
Abrechnungsgrundlage Höchste Viertelstundenleistung des Monats
Kostenverhältnis (Ziel) 40 % Leistungspreis / 60 % Arbeitspreis
Umsetzungsfrist Schrittweise über 3 Jahre
Mindestbemessung 20 % der vereinbarten Anschlussleistung
Schwellenwert Unterschiedliche Preissätze über/unter 8 kW
Praxisbeispiel: Tischlereibetrieb mit drei Kompressoren
Laufen alle drei Kompressoren gleichzeitig an, entsteht für eine Viertelstunde ein hoher Leistungspeak. Genau dieser Peak kostet ab 2027 Geld, auch wenn er nur einmal im Monat auftritt. Versetzt anlaufen lassen senkt die höchste Viertelstundenleistung und damit den Leistungspreis. Das gleiche Prinzip gilt für jede Werkstatt, Bäckerei, Gastronomie oder kleinen Produktionsbetrieb mit mehreren stromintensiven Geräten: Wer entzerrt, spart.

Regelbare Bezugsleistung: Flexibilität anbieten, Kosten senken

Wer dem Netzbetreiber erlaubt, bei Engpässen kurzzeitig die Leistung zu drosseln, soll für diesen Teil deutlich weniger zahlen. Vereinbart werden zwei Zonen:

  • Garantierte Leistung: steht immer zur Verfügung – voller Leistungspreis (100%).
  • Regelbare Komponente: nur 25% des Leistungspreises. Drosselung maximal zwei Mal täglich, je zwei Stunden, Ankündigung bis 11 Uhr des Vortags.

Seit 2026 auf NE 3 und 4 verfügbar, Ausweitung auf NE 5–7 geplant. Der bisherige unterbrechbare Tarif wird innerhalb von drei Jahren abgeschafft. Wichtig: kein Rechtsanspruch, der Netzbetreiber entscheidet, ob er den Tarif anbietet.

Der SNAP – ein Vorgeschmack, der schon greift

Während der Leistungstarif erst 2027 kommt, gibt es seit April 2026 bereits einen Vorgeschmack: den Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP). Von April bis September zahlen Kunden auf NE 7 zwischen 10 und 16 Uhr einen um 20% reduzierten Arbeitspreis. Voraussetzung: ein Smart Meter mit aktivierten Viertelstundenwerten. Wer tagsüber produziert oder stromintensive Geräte in dieses Zeitfenster verlagern kann, spart sofort. Details im Beitrag Sonnenrabatt 2026.

Der Fahrplan

  • Dezember 2025: ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) tritt in Kraft.
  • Februar 2026: Veröffentlichung Teil 1 der Marktkonsultation der E-Control.
  • Februar 2026: Veröffentlichung Teil 2 der Marktkonsultation (Systemdienlichkeit).
  • Mitte/Ende 2026: Verordnungsentwurf, Begutachtung, finale SNE-GV. Tarifverordnung mit konkreten Beträgen folgt.
  • Ab 1. Jänner 2027: geplante Anwendung der neuen Entgeltstruktur.

Was Betriebe jetzt tun können

Auch wenn die konkreten Tarife noch nicht feststehen, lohnen sich vier Schritte:

  • Lastprofil ansehen: Im Online-Portal Ihres Netzbetreibers sehen Sie, wann die höchsten Verbrauchsspitzen liegen.
  • Anschlussleistung prüfen: Passt die vereinbarte Leistung noch zum tatsächlichen Bedarf?
  • Verbraucher entzerren: Welche Maschinen können versetzt laufen? Schon kleine Verschiebungen senken den Peak.
  • Smart Meter aktivieren: Viertelstundenwerte sind für die neue Abrechnung eine Voraussetzung.

Was best connect für Sie tun kann

Wir beobachten die Entwicklungen rund um die SNE-Grundsatzverordnung laufend und informieren unsere Mitglieder, bevor Änderungen wirksam werden. Wenn Sie wissen wollen, wie sich der neue Leistungstarif auf Ihren Betrieb auswirkt: Wir analysieren Ihr Lastprofil, prüfen Ihre Anschlussleistung und zeigen, wo Sie sparen können.

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Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt der neue Leistungspreis in Österreich?

Ab 1. Jänner 2027. Rechtsgrundlage ist das ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025). Die Ausgestaltung regelt die SNE-Grundsatzverordnung der E-Control, die 2026 finalisiert wird.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungspreis und Arbeitspreis?

Der Arbeitspreis richtet sich nach der verbrauchten Strommenge in kWh. Der Leistungspreis nach der höchsten Leistung in kW, die ein Betrieb zu einem Zeitpunkt aus dem Netz zieht. Künftig wird die höchste Viertelstunde des Monats herangezogen.

Was bedeutet die Mindestbemessungsgrundlage von 20%?

Künftig werden in jedem Monat mindestens 20 % der vereinbarten Leistung verrechnet – auch wenn die tatsächlich abgerufene Leistung darunter liegt. Damit sollen unnötig große Anschlüsse vermieden werden.

Wen betrifft die Umstellung konkret?

Vor allem Klein- und Mittelbetriebe auf Netzebene 7, die bisher pauschal abgerechnet wurden. Auf NE 3 bis 6 sieht die E-Control keinen unmittelbaren Anpassungsbedarf, da der Leistungspreisanteil dort bereits im Zielkorridor liegt.

Brauche ich einen Smart Meter?

Ja. Ohne Smart Meter mit aktivierten Viertelstundenwerten ist die neue Abrechnung technisch nicht möglich.

Zahle ich zukünftig mehr oder weniger?

Das hängt vom Lastprofil ab. Betriebe mit gleichmäßigem Verbrauch werden tendenziell ähnlich viel zahlen. Betriebe mit hohen Lastspitzen können mehr zahlen. Konkrete Beträge stehen erst mit der Tarifverordnung fest.

Was sind systemdienliche Speicher nach §127 ElWG?

Speicher ab 1 MW an einem laut Netzentwicklungsplan geeigneten Standort, die nach Zuschlag in einer Ausschreibung als „systemdienlich“ eingestuft werden. Vorteil: 20 Jahre Befreiung von bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelten. Voraussetzungen: Vertrag mit der APG für Engpassmanagement, Hüllkurven- und Blindleistungsvorgaben, keine Co-Location mit Verbrauchsanlagen.

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4. Mai 2026
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Mitgliedermeinungen

Großartig
4.2
Vinzenz A.
vor 2 Monaten
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Andrea L.
vor 4 Monaten
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Petra L.
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vor 8 Monaten
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ingrid G.
vor 9 Monaten
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vor 1 Jahr
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vor 1 Jahr
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peter J.
vor 1 Jahr
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Gerald K.
vor 1 Jahr
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Thomas S.
vor 1 Jahr
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Martha P.
vor 1 Jahr
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Franz P.
vor 1 Jahr
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