Energiegemeinschaften in Österreich: der Überblick
Strom selbst erzeugen, den Überschuss teilen statt verschenken, näher an der Region wirtschaften: Energiegemeinschaften sind in den letzten Jahren von der Idee zur gesetzlichen Realität geworden. In Summe gibt es in Österreich mittlerweile über 6.500 Energiegemeinschaften – GEA, EEG und BEG zusammengezählt. Für einen kleinen Betrieb stellt sich dabei vor allem eine Frage: Welche Form passt eigentlich zu mir? Dieser Überblick schafft die Grundlage für die Antwort.
Das Wichtigste im Überblick:
- Der selbst erzeugte, aber ungenutzte Strom kann innerhalb der Gemeinschaft verteilt werden. Somit geht die regional produzierte Energie direkt zu einem oder mehreren Mitgliedern der Energiegemeinschaft und wird vor Ort genutzt.
- Die GEA teilt Strom innerhalb eines Gebäudes, die EEG lokal bzw. regional im Nahebereich, die BEG österreichweit. Nur die EEG bringt den Entfall von Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag; die BEG ist dafür nicht an einen Nahebereich gebunden.
- Das neue ElWG gilt für Energiegemeinschaften ab 1. Oktober 2026 und ermöglicht zusätzlich Peer-to-Peer-Verträge.
Was ist eine Energiegemeinschaft?
„Energiegemeinschaft“ ist der Oberbegriff. Die oft gehörte Abkürzung „EEG“ ist nur eine von drei Formen, nicht das Dach. Wer die Formen verwechselt, wählt schnell das falsche Modell.
Warum überhaupt Energiegemeinschaften?
Der Auslöser ist ein Alltagsproblem jeder PV-Anlage: Strom entsteht dann, wenn die Sonne scheint, also oft mittags, wenn im Betrieb oder Haushalt niemand da ist, der ihn gerade braucht. Dieser Überschuss fließt ins allgemeine Netz und bringt dem Erzeuger nur eine geringe Vergütung. Im selben Moment wird der Strom aber häufig ganz in der Nähe gebraucht und muss dort aus dem Netz bezogen werden, inklusive Netzkosten und Abgaben. Das Netz wird also doppelt beansprucht, obwohl Erzeuger und Abnehmer fast nebeneinander sitzen.
Genau hier setzt die Energiegemeinschaft an: Der überschüssige Strom nimmt nicht den langen Weg über das gesamte Netz, sondern geht direkt zum nächsten Mitglied. Was der Erzeuger dafür bekommt, ist Vereinbarungssache innerhalb der Gemeinschaft, er kann den Strom sogar verschenken. Und je näher Erzeuger und Verbraucher im Netz beieinanderliegen (dieselbe Trafostation, dasselbe Umspannwerk), desto weniger Netzebenen werden für die Lieferung gebraucht. An diese Nähe knüpfen sich die gesetzlichen Vergünstigungen – dazu gleich mehr bei den einzelnen Formen. Dahinter steht ein doppeltes Ziel: mehr erneuerbare Erzeugung, vor allem Photovoltaik, anzustoßen und diesen Strom möglichst lokal zu nutzen.
Der größere Rahmen: Österreich soll seinen Strombedarf bis 2030 bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Quellen decken und bis 2040 klimaneutral werden. Energiegemeinschaften sollen den Ausbau von Photovoltaik beschleunigen, indem sie lokal erzeugten Strom auch lokal nutzbar machen und dabei die Netze entlasten.
Wie ist es dazu gekommen? Ein kurzer Rückblick
Der Weg zur heutigen Rechtslage verlief in mehreren Etappen:
- Seit 2017: Strom aus einer Erzeugungsanlage kann innerhalb eines Gebäudes gemeinschaftlich genutzt werden, etwa im Mehrparteienhaus. Diese kleinste Einheit heißt heute gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA).
- EU-Richtlinien des „Clean Energy Package“ verpflichteten die Mitgliedstaaten, Bürger:innen und Betriebe stärker an der Energieerzeugung zu beteiligen. Österreich setzte das national um.
- Juli 2021: Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) wurden erstmals Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) möglich, also die gemeinsame Stromnutzung über die eigene Grundstücksgrenze hinaus, unter Nutzung des öffentlichen Netzes.
- Dezember 2025: Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) trat teilweise in Kraft und löst das ElWOG aus dem Jahr 2010 ab. Es ist Teil des als „Günstiger-Strom-Gesetz“ bekannten Pakets.
- Oktober 2026: Ab diesem Stichtag gelten die neuen Bürgerenergie-Bestimmungen vollständig. Das ElWG führt das Dachkonzept „gemeinsame Energienutzung“ ein und macht zusätzlich Peer-to-Peer-Verträge und Eigenversorgungsanlagen möglich.

Welche Formen von Energiegemeinschaften gibt es?
Es gibt drei Formen von Energiegemeinschaften: die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA), die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). Sie unterscheiden sich vor allem darin, wie weit der Strom geteilt werden darf, welche Energie zulässig ist und wer teilnehmen kann.
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA). Die kleinste Form. Selbst erzeugter Strom wird innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks gemeinsam genutzt, klassisch das Mehrparteienhaus oder ein Betrieb mit mehreren Zählpunkten am selben Standort. Das öffentliche Netz wird dabei nicht verlassen. Ideal, wenn Erzeugung und Verbrauch räumlich zusammenliegen. Weil dieser Strom das öffentliche Netz nicht durchläuft, fallen für den gemeinsam genutzten Anteil keine Netzentgelte und keine netzbezogenen Abgaben pro Kilowattstunde an. Die größte Hürde in der Praxis war bei einer GEA oft die Zustimmung: In einem Mehrparteienhaus muss die erforderliche Mehrheit der Eigentümer mitziehen.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG). Teilt ausschließlich erneuerbaren Strom und ist an ein Nähekriterium gebunden: Erzeuger und Verbraucher müssen im selben lokalen (Niederspannung) oder regionalen (Mittelspannung) Netzbereich liegen; vereinfacht an derselben Trafostation oder demselben Umspannwerk. Dafür bringt sie die stärksten gesetzlichen Vergünstigungen mit: Im Nahebereich fallen reduzierte Netzentgelte an, und für die innerhalb der EEG zugeordneten Strommengen entfallen die Elektrizitätsabgabe und der Erneuerbaren-Förderbeitrag. Einschränkung: Große Unternehmen dürfen an einer EEG nicht teilnehmen; die Kontrolle dürfen nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.

Schematische Darstellung des Nähekriteriums: Strom aus der unmittelbaren Nachbarschaft (an derselben Trafostation) und aus der weiteren Region (über das Umspannwerk). Je näher Erzeuger und Verbraucher liegen, desto weniger Netzebenen werden für die Lieferung genutzt.
Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). Kennt kein Nähekriterium und ist deshalb österreichweit und über Netzbetreibergrenzen hinweg möglich. Sie ist auf Elektrizität beschränkt, die Energie muss nicht zwingend aus erneuerbaren Quellen stammen. Für ihre Gründung ist eine eigene Rechtsperson nötig (Verein, Genossenschaft, Gesellschaft). Bislang gibt es bei der BEG keine reduzierten Netzentgelte und keinen Abgabenentfall, das ändert sich teilweise mit dem ElWG (siehe unten). Anders als bei der EEG dürfen hier auch größere Unternehmen mitmachen.
| Die drei Formen der Energiegemeinschaft im Vergleich | |||
|---|---|---|---|
| Merkmal | GEA | EEG | BEG |
| Räumliche Reichweite | ein Gebäude / Grundstück | Nahebereich (lokal/regional) | österreichweit |
| Zulässige Energie | erneuerbar (Anlage vor Ort) | nur erneuerbar | nur Strom, auch fossil möglich |
| Reduzierte Netzentgelte | – | ja, im Nahebereich | bisher nein (Änderung ab 10/2026) |
| Entfall E-Abgabe & Erneuerbaren-Förderbeitrag | – | ja | nein |
| Große Unternehmen zugelassen | – | nein | ja |
| Eigene Rechtsperson nötig | nein | ja | ja |
Was ändert das ElWG ab 01. Oktober 2026?
Das ElWG ordnet das Feld neu, ohne die bewährten Formen abzuschaffen. GEA, EEG und BEG bleiben bestehen und werden zum Stichtag in das neue System der „gemeinsamen Energienutzung“ übergeführt, bestehende Gemeinschaften müssen sich dafür in der Regel nicht neu gründen, sollten aber ihre Statuten und Verträge prüfen lassen.
Drei Neuerungen sind für Betriebe besonders relevant. Erstens wird die gemeinsame Energienutzung zum Oberbegriff, der sowohl juristische Personen (EEG, BEG) als auch reine Vertragsmodelle umfasst. Zweitens werden Peer-to-Peer-Verträge möglich: Strom lässt sich künftig direkt zwischen zwei Marktteilnehmern auf Vertragsbasis weitergeben, ohne eine eigene Gemeinschaft zu gründen. Drittens sollen künftig auch BEG und Peer-to-Peer im Nahebereich von reduzierten Netzentgelten profitieren können, der bisherige Vorteil war hier auf die EEG beschränkt. Der Entfall von Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag bleibt allerdings weiterhin ausschließlich der EEG vorbehalten.
Wichtig zur Einordnung: Peer-to-Peer ist keine vierte Form der Energiegemeinschaft, sondern ein Vertragsmodell unter demselben Dach. Die genaue Höhe der reduzierten Netzentgelte legt die Regulierungsbehörde E-Control per Verordnung fest; ob diese bereits zum 1. Oktober 2026 oder erst später gilt, ist derzeit noch offen. Und so flexibel Peer-to-Peer klingt, auch ein solcher Vertrag muss organisiert, gemessen und abgerechnet werden. Ohne jemanden, der das übernimmt, bleibt es für den einzelnen Betrieb viel Handarbeit.
Welche Form passt zu meinem Betrieb?
Die ehrliche Antwort: Das hängt davon ab, wo Ihr Betrieb sitzt, ob Sie selbst erzeugen und wie groß Ihr Unternehmen ist. Grobe Orientierung:
- Erzeugung und Verbrauch am selben Standort? Dann ist die GEA der erste Blick wert.
- Im lokalen Umfeld ausschließlich Grünstrom teilen und die stärksten Abgabenvorteile suchen? Dann die EEG prüfen – sofern der Betrieb ins Nähekriterium und die Größenklasse passt.
- Standortunabhängig, österreichweit teilnehmen, ohne an eine bestimmte Trafostation gebunden zu sein? Dann ist die BEG richtig.
Diese letzte Konstellation, österreichweit verteilte Standorte, trifft auf viele kleine Betriebe zu.
Häufig gestellte Fragen
Ist "EEG" dasselbe wie "Energiegemeinschaft"?
Nein. Energiegemeinschaft ist der Oberbegriff. Die EEG (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft) ist nur eine von drei Formen, neben der GEA und der BEG.
Was ist der Unterschied zwischen EEG und BEG?
Die EEG teilt nur erneuerbaren Strom und ist an einen Nahebereich gebunden, bietet dafür reduzierte Netzentgelte sowie den Entfall von Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag. Die BEG ist österreichweit möglich, auf Strom beschränkt (auch fossil zulässig) und lässt auch große Unternehmen zu.
Kann ich an einer Energiegemeinschaft teilnehmen, wenn ich keine PV habe?
Ja. Man kann als reiner Verbraucher teilnehmen und Strom aus der Gemeinschaft beziehen, ohne selbst zu erzeugen.
Muss ich mich ab Oktober 2026 neu anmelden oder neu gründen?
Bestehende Gemeinschaften werden grundsätzlich ins neue System übergeführt, eine Neugründung ist meist nicht nötig. Statuten und Verträge sollten aber vor dem Stichtag geprüft werden.
Wann wird der Strom geteilt?
Immer dann, wenn Sie gerade Strom verbrauchen, während in der Gemeinschaft gleichzeitig eingespeist wird. In der Praxis heißt das: Am meisten nutzen Sie die Gemeinschaft, wenn Sie Strom vom späten Vormittag bis zum frühen Abend verbrauchen.
