Eigenversorgung und Peer-to-Peer: Was ab Oktober 2026 mit Ihrem Strom möglich ist
Ab Oktober 2026 bringt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) zwei zusätzliche Wege, selbst erzeugten Strom zu nutzen. Erstens die Eigenversorgungsanlage: Sie versorgen einen zweiten eigenen Standort mit Strom vom eigenen Dach. Zweitens den Peer-to-Peer-Vertrag, mit dem Sie Strom direkt an andere verkaufen oder verschenken. Beides funktioniert ohne eigene Rechtsform. Dieser Beitrag erklärt, was dahintersteckt, für wen sich was rechnet und was ab Oktober tatsächlich schon geht.
Das Wichtigste im Überblick:
- Ab 1. Oktober 2026 gelten die neuen Bestimmungen zur gemeinsamen Energienutzung (§§ 65 bis 72 ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025).
- Eigenversorgungsanlage: Sie nutzen Ihren eigenen Strom an einem anderen eigenen Standort. Über das öffentliche Netz, ohne zweite Person, ohne Vertrag mit Dritten.
- Peer-to-Peer-Vertrag: Sie verkaufen oder verschenken erneuerbaren Strom direkt an andere. Gewinnabsicht ist erlaubt, den Preis legen Sie selbst fest.
- Beide Wege funktionieren zunächst innerhalb eines Netzgebiets: sowohl von Ihrem Standort A zu Ihrem Standort B als auch zwischen zwei verschiedenen Personen.
- Zugeordnet wird viertelstundengenau. Voraussetzung ist ein kommunikativ angebundener Smart Meter an jedem beteiligten Zählpunkt.
- Reduzierte Netzentgelte gibt es je nach Nahebereich. Wie hoch sie ausfallen, legt die E-Control erst per Verordnung fest.
Eigenversorgung und Peer-to-Peer-Vertrag: zwei neue Wege
Die zentrale Frage lautet: Verbrauchen Sie den Strom selbst, nur an einem anderen Ort? Oder gibt ihn jemand anderer weiter beziehungsweise nimmt ihn ab?
Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede im Detail:
| Merkmal | Eigenversorgungsanlage | Peer-to-Peer-Vertrag |
|---|---|---|
| Beteiligte | Nur Sie selbst, mit zwei oder mehr eigenen Zählpunkten | Mindestens zwei verschiedene Personen |
| Eigene Rechtsform | Nein, eine eigene Rechtsform ist nicht nötig | Nein, eine eigene Rechtsform ist nicht nötig |
| Vertrag | Nein, Sie versorgen ausschließlich sich selbst | Ja, der Vertrag ist die Grundlage des Modells |
| Bezahlung | Nein, es fließt kein Geld | Ja, zum frei vereinbarten Preis. Auch eine Schenkung ist möglich |
| Netzentgelte | Je nach Nahebereich reduzierte oder gar keine Netzentgelte. Ohne Nahebereich bleibt es beim vollen Entgelt. Die Höhe legt die E-Control per Verordnung fest | Je nach Nahebereich reduzierte oder gar keine Netzentgelte. Ohne Nahebereich bleibt es beim vollen Entgelt. Die Höhe legt die E-Control per Verordnung fest |
Beides zählt rechtlich zu den Möglichkeiten des sogenannten aktiven Kunden. Das ElWG nennt so alle Endkundinnen und Endkunden, die Strom nicht nur beziehen, sondern auch erzeugen, speichern, verbrauchen oder verkaufen. Die Tätigkeit darf allerdings nicht die gewerbliche Haupttätigkeit sein.
Die Eigenversorgungsanlage: eigener Strom am zweiten Standort
Das ElWG definiert die Eigenversorgungsanlage in § 6 Abs. 1 Z 25 als „eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt“.
Der entscheidende Halbsatz ist „an einem anderen Standort“. Den Strom vom eigenen Dach im eigenen Gebäude zu verbrauchen, war immer möglich. Neu ist, dass Sie ihn über das öffentliche Netz an einem zweiten eigenen Zählpunkt nutzen dürfen, ohne dafür eine Rechtsform zu gründen oder eine zweite Person ins Boot zu holen.
Wie das konkret aussieht
- Privat: Auf dem Wohnhaus liegt eine PV-Anlage. Die Garage am anderen Ortsende, das Nebengebäude oder der Zweitwohnsitz haben einen eigenen Zählpunkt und werden künftig mitversorgt.
- Betrieblich: Die Anlage am Hallendach versorgt zusätzlich das zweite Betriebsgebäude, die Werkstatt oder das Lager, jeweils mit eigenem Zählpunkt.
- Was nicht abgenommen wird, geht wie bisher als Überschuss ins Netz und wird über den bestehenden Einspeisevertrag verkauft.
Wird der Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen laut § 65 Abs. 2 ElWG ausdrücklich § 68 Abs. 4 sowie die §§ 70 und 71 zur Anwendung. Damit gelten dieselben Regeln zum Nahebereich, zur Mehrfachteilnahme und zur Leistungsgrenze für große Unternehmen wie bei der gemeinsamen Energienutzung.
Nach dem abgestimmten Umsetzungsfahrplan funktioniert die Eigenversorgung in der ersten Phase nur innerhalb eines Netzgebiets. Standorte bei verschiedenen Netzbetreibern, etwa Halle in Niederösterreich und Filiale in Wien, sollen laut Fahrplan erst ab April 2027 möglich sein.
Prüfen Sie deshalb früh, ob Ihre Zählpunkte beim selben Netzbetreiber liegen. Das entscheidet, ob Sie im Oktober starten können oder ein halbes Jahr länger warten.
best connect betreut als unabhängige Einkaufsgemeinschaft die Energieverträge von über 16.000 Mitgliedern, darunter viele Betriebe mit mehreren Zählpunkten. Nach unserer Erfahrung scheitert der häufigste Mehrstandort-Fall nicht an der Technik, sondern an der Netzgebietsgrenze: Zwei Standorte im selben Bundesland können durchaus bei zwei verschiedenen Netzbetreibern hängen.
Die Abfrage beim Netzbetreiber ist kostenlos und sollte am Anfang jeder Planung stehen, nicht am Ende.
Der Peer-to-Peer-Vertrag: Strom direkt an andere weitergeben
Sobald eine zweite Person ins Spiel kommt, greift der Peer-to-Peer-Vertrag. Das Gesetz definiert ihn in § 6 Abs. 1 Z 124 ElWG als „den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion“.
Auch hier braucht es keine juristische Person. Genau das unterscheidet den P2P-Vertrag von der Energiegemeinschaft, für die bisher ein Verein oder eine Genossenschaft nötig war. Anders als bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ist Gewinnabsicht ausdrücklich erlaubt, wobei die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beachten sind. Ausdrücklich vorgesehen ist auch die Schenkung: Strom innerhalb der Familie unentgeltlich weiterzugeben, ist damit ab Oktober 2026 möglich.
Ein Beispiel: Ein Tischlerbetrieb hat eine 25-kWp-Anlage am Hallendach. Um 12:00 Uhr erzeugt sie in einer Viertelstunde 18 kWh, im Betrieb selbst werden 11 kWh gebraucht. Die überschüssigen 7 kWh gehen per P2P-Vertrag an die benachbarte Bäckerei, die in derselben Viertelstunde 9 kWh braucht. Die Bäckerei bezieht also 7 kWh zum vereinbarten Preis und nur 2 kWh vom Stromlieferanten.
Eigenversorgung und Peer-to-Peer im Überblick
Die Grafik stellt gegenüber, was sich in den beiden Modellen unterscheidet und was für beide gleichermaßen gilt:
Peer-to-Peer und Eigenversorgung: wie die Zuordnung technisch funktioniert
Physikalisch ändert sich bei beiden Modellen nichts: Die Anlage speist ins öffentliche Netz ein, der zweite Zählpunkt bezieht aus dem öffentlichen Netz. Neu ist die rechnerische Zuordnung im Hintergrund. Der Netzbetreiber misst an jedem beteiligten Zählpunkt in Viertelstunden-Werten und vergleicht für jede Viertelstunde Erzeugung und Verbrauch.
Zugeordnet werden kann nur Strom, der in derselben Viertelstunde erzeugt und verbraucht wird. Weder Eigenversorgung noch P2P sind ein Stromkonto oder ein Speicher.
Am meisten bringt es deshalb dort, wo tagsüber Strom gebraucht wird: Kühlung, Lüftung, Wärmepumpe, Ladepunkte. Sobald die Anlage nichts mehr liefert, kommt der Strom wieder ganz normal vom Lieferanten.
Technische Voraussetzung ist ein kommunikativ angebundener Smart Meter oder Lastprofilzähler an jedem beteiligten Zählpunkt. Fehlt einer, muss der Netzbetreiber ihn kostenfrei einbauen; dafür hat er nach der Anforderung zwei Monate Zeit. Für alle ab Oktober 2026 neu aktivierten Modelle ist außerdem nur mehr die dynamische Aufteilung vorgesehen. Der Strom wird im Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch zugeteilt.
Ab wann gilt das, und was ist im Oktober wirklich verfügbar?
Rechtlich treten die Bestimmungen zur gemeinsamen Energienutzung (§ 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie §§ 66 bis 72 ElWG) mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Bestehende Energiegemeinschaften laufen bis dahin im bisherigen Rahmen nach EAG und ElWOG weiter und werden zu diesem Datum automatisch in das neue System übergeführt. Eine Neugründung ist dafür nicht nötig.
Praktisch kommt es zusätzlich darauf an, wann die Netzbetreiber die dafür nötigen Marktprozesse umgesetzt haben. Nach dem auf Verbandsebene abgestimmten Umsetzungskonzept von Österreichs Energie und ebUtilities (Stand April 2026) gehen die Prozesse für Eigenversorgung und Peer-to-Peer gemeinsam Anfang Oktober 2026 in Betrieb, konkret mit 5. Oktober. Entscheidend ist dabei nicht, wie viele Personen beteiligt sind, sondern ob alle Zählpunkte im selben Netzgebiet liegen.
| Das geht ab Oktober 2026 | Das kommt später |
|---|---|
| Ihre PV-Anlage an Standort A versorgt Ihren eigenen Standort B, sofern beide beim selben Netzbetreiber liegen | Eigenversorgung über Netzgebietsgrenzen hinweg, also Standorte bei verschiedenen Netzbetreibern (laut Fahrplan ab April 2027) |
| Sie geben Strom an eine andere Person weiter, an Nachbarn, Familie oder den Betrieb nebenan, im selben Netzgebiet | Peer-to-Peer über Netzgebietsgrenzen hinweg (laut Fahrplan ab April 2027) |
| Nahebereiche Hauptleitung, Lokalbereich und Regionalbereich innerhalb eines Netzgebiets | Der Nahebereich „Standortbereich“ und der Regionalbereich über mehrere Netzgebiete (laut Fahrplan ab April 2027) |
Die gute Nachricht für die meisten Interessierten: Der Regelfall funktioniert von Anfang an. Wer die Anlage und den zweiten Zählpunkt im selben Netzgebiet hat, kann ab Oktober starten. Das gilt für den eigenen Standort ebenso wie für den Nachbarbetrieb.
Was bringen Eigenversorgung und Peer-to-Peer-Vertrag finanziell?
Bei der Eigenversorgung liegt der Vorteil im vermiedenen Strombezug: Jede Kilowattstunde, die Sie am zweiten Standort selbst nutzen, müssen Sie dort nicht zukaufen. Statt der Einspeisevergütung von wenigen Cent ersparen Sie sich den vollen Energiepreis. Ein Verkaufserlös entsteht nicht, weil Sie sich selbst versorgen und kein Geld fließt.
Beim Peer-to-Peer-Vertrag ist der Preis frei verhandelbar und liegt üblicherweise zwischen Einspeisevergütung und Endkundenpreis. Beide Seiten können also gewinnen. Für Erzeuger gilt: Einnahmen aus dem Stromverkauf sind steuerlich zu erfassen. Für Privatpersonen gibt es dabei einen Freibetrag, keine generelle Befreiung.
Dazu kommen in beiden Fällen reduzierte oder in besonders nahen Konstellationen sogar gar keine Netzentgelte, allerdings nur, wenn die beteiligten Zählpunkte im selben Nahebereich liegen. Wie hoch die Reduktion ausfällt, steht noch nicht fest: Sie wird von der E-Control per Verordnung festgelegt, und diese ist noch nicht erlassen. Wer heute plant, rechnet deshalb besser mit Bandbreiten als mit fixen Euro-Beträgen.
Nach Einschätzung von best connect wird bei beiden Modellen der Reststrom unterschätzt. Abgedeckt wird nur jener Teil des Verbrauchs, der zeitgleich mit der Erzeugung anfällt. Alles andere kommt weiterhin vom Lieferanten und bleibt in den meisten Betrieben der größere Kostenblock.
Rechnen Sie deshalb beides gemeinsam durch: die neue Konstellation und die Konditionen für den Reststrombezug. Ein gut geplantes Eigenversorgungsmodell nützt wenig, wenn der größere Teil der Rechnung ungeprüft bleibt.
Und wann ist eine Energiegemeinschaft der bessere Weg?
Eigenversorgung und P2P ersetzen die Energiegemeinschaft nicht. Sie sind die schlankeren Varianten für überschaubare Konstellationen. Sobald viele Teilnehmende, gemeinsame Investitionen oder maximale Abgabenersparnis im Ortsnetz im Spiel sind, bleibt die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft die stärkere Lösung. Nur dort entfallen zusätzlich Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag auf die geteilten Mengen.
Dieser Punkt wird häufig falsch dargestellt: Bei Peer-to-Peer-Verträgen und bei der Eigenversorgung bleiben Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag bestehen. Reduziert werden dort nur die Netzentgelte.
Die Modelle schließen einander übrigens nicht aus: Ein Zählpunkt darf an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen (§ 71 Abs. 5 ElWG). Sie können also in einer regionalen Energiegemeinschaft mitmachen und parallel den zweiten eigenen Standort versorgen.
Vier häufige Irrtümer
| Irrtum | Richtig ist |
|---|---|
| „Der Strom fließt physisch zu meinem zweiten Standort.“ | Er fließt weiter über das öffentliche Netz. Beide Modelle sind eine rechnerische und vertragliche Zuordnung, keine eigene Leitung. |
| „Ab Oktober kann ich alle meine Standorte österreichweit versorgen.“ | In der ersten Umsetzungsphase funktioniert das nur innerhalb eines Netzgebiets. Netzgebietsübergreifende Modelle folgen laut Fahrplan im April 2027. |
| „Damit brauche ich keinen Stromlieferanten mehr.“ | Der Liefervertrag bleibt zwingend bestehen. Abgedeckt werden nur die zeitgleich erzeugten und verbrauchten Mengen. |
| „Die Netzentgelte fallen ganz weg.“ | Reduziert werden sie nur im Nahebereich. Die genaue Höhe legt erst die kommende Tarifverordnung der E-Control fest. |
Was Sie jetzt schon vorbereiten können
- Zählpunkte auflisten: Welche Standorte kämen infrage, und liegen sie beim selben Netzbetreiber?
- Nahebereich abfragen: Der Netzbetreiber muss binnen 14 Tagen Auskunft geben, in welchem Netzbereich Ihre Zählpunkte liegen.
- Smart Meter prüfen: Ist er an jedem beteiligten Zählpunkt eingebaut, kommunikativ angebunden und sind die Viertelstundenwerte freigeschaltet?
- Verbrauchsdaten sichten: Wann brauchen Sie wirklich Strom? Mittagslastige Verbräuche sind der Hebel.
- Bestehenden Liefer- und Einspeisevertrag auf Mindestmengen, Fristen und Sonderklauseln durchsehen.
- Musterverträge abwarten: Die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften kündigt Vorlagen bis zum Inkrafttreten an.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann kann ich in Österreich Strom teilen oder am zweiten Standort nutzen?
Ab 1. Oktober 2026. An diesem Tag treten die Bestimmungen zur gemeinsamen Energienutzung im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025) in Kraft. Die technische Umsetzung bei den Netzbetreibern startet nach dem abgestimmten Umsetzungskonzept Anfang Oktober 2026. Ab dann sind sowohl die Eigenversorgung am zweiten eigenen Standort als auch Peer-to-Peer-Verträge zwischen zwei verschiedenen Personen möglich, jeweils innerhalb eines Netzgebiets.
Was ist eine Eigenversorgungsanlage?
Eine Eigenversorgungsanlage ist laut § 6 Abs. 1 Z 25 ElWG eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden selbst verbraucht wird und die einen allfälligen Überschuss ins öffentliche Netz abgibt. Neu ist ab Oktober 2026 vor allem die Nutzung an einem anderen eigenen Standort über das öffentliche Netz.
Kann ich meinen PV-Strom an einem zweiten Standort nutzen?
Ja, ab 1. Oktober 2026. Sie können Strom vom eigenen Dach etwa in einer Garage, einem Nebengebäude, am Zweitwohnsitz oder in einem weiteren Betriebsgebäude verbrauchen. Eine eigene Rechtsform ist dafür nicht nötig, und es braucht auch keine zweite Person.
Funktioniert die Eigenversorgung auch über Netzgebietsgrenzen hinweg?
Vorerst nicht. Nach dem abgestimmten Umsetzungsfahrplan der Netzbetreiber ist die Eigenversorgung in der ersten Phase ab 5. Oktober 2026 nur innerhalb eines Netzgebiets möglich. Standorte bei verschiedenen Netzbetreibern sollen laut Fahrplan ab April 2027 folgen.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenversorgung und Peer-to-Peer?
Bei der Eigenversorgung verbrauchen Sie Ihren eigenen Strom an einem weiteren eigenen Zählpunkt. Es ist nur eine Person beteiligt und es fließt kein Geld. Beim Peer-to-Peer-Vertrag geben Sie Strom an eine andere Person weiter, entweder gegen Bezahlung zum frei vereinbarten Preis oder als Schenkung.
Brauche ich einen Verein oder eine Genossenschaft?
Nein. Weder für die Eigenversorgungsanlage noch für einen Peer-to-Peer-Vertrag ist eine juristische Person erforderlich. Genau das ist der wesentliche Unterschied zur Energiegemeinschaft.
Brauche ich einen Smart Meter?
Ja. An jedem beteiligten Zählpunkt ist ein kommunikativ angebundener Smart Meter oder Lastprofilzähler erforderlich, weil die Zuordnung viertelstundengenau erfolgt. Fehlt ein Gerät, muss der Netzbetreiber es kostenfrei einbauen; dafür hat er nach der Anforderung zwei Monate Zeit.
Muss ich meinen Stromanbieter wechseln oder kündigen?
Nein. Der bestehende Liefervertrag bleibt aufrecht und die freie Lieferantenwahl bleibt erhalten. Ihr Lieferant darf Sie wegen der Teilnahme nicht benachteiligen, kann aber sachlich gerechtfertigte Mehrkosten weitergeben und muss deren Berechnung auf Nachfrage transparent darlegen (§ 72 ElWG).
Darf ich mit dem Stromverkauf Gewinn machen?
Bei Peer-to-Peer-Verträgen ja. Gewinnabsicht ist ausdrücklich erlaubt, wobei die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beachten sind. Bei der Eigenversorgung stellt sich die Frage nicht, weil Sie sich selbst versorgen und kein Verkauf stattfindet.
Was ändert sich für bestehende Energiegemeinschaften?
Bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften werden mit 1. Oktober 2026 automatisch in das neue System übergeführt. Eine Neugründung ist nicht nötig. Es gelten allerdings neue Rechte und Pflichten, weshalb bestehende Verträge und Statuten vorher geprüft werden sollten.

