Eigenversorgungsanlage: eigenen Strom am zweiten Standort nutzen
Die Photovoltaikanlage liegt auf dem Wohnhaus, Strom bräuchten Sie aber auch in der Garage am anderen Ortsende. Oder die Anlage sitzt auf der Betriebshalle, während das zweite Betriebsgebäude weiterhin voll zukauft. Genau für diese Fälle schafft das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) ab 1. Oktober 2026 die Eigenversorgungsanlage (EVA). Sie dürfen Ihren eigenen Strom künftig an einem zweiten eigenen Zählpunkt verbrauchen, über das öffentliche Netz, ohne Verein und ohne zweite Person.
Das Wichtigste im Überblick:
- Seit 1. Oktober 2026 dürfen Sie den Strom Ihrer Anlage über das öffentliche Netz auch an einem zweiten eigenen Standort nutzen (§ 6 Abs. 1 Z 25 ElWG).
- Es braucht keine Rechtsform, keinen Verein und keine zweite Person. Sie versorgen sich selbst.
- Was Sie nicht selbst verbrauchen, geht wie bisher über Ihren Einspeisevertrag ins Netz. Die Eigenversorgung hat dabei immer Vorrang.
- Nutzbar ab 5. Oktober 2026, zunächst nur mit Zählpunkten beim selben Netzbetreiber. Netzgebietsübergreifend voraussichtlich ab April 2027.
- Reduzierte Netzentgelte hängen vom Nahebereich ab und greifen voraussichtlich erst ab 1. Jänner 2027.
- Jeder beteiligte Zählpunkt braucht einen Smart Meter mit Kommunikationsanbindung.
Was ist eine Eigenversorgungsanlage?
Das ElWG definiert die Eigenversorgungsanlage in § 6 Abs. 1 Z 25 ElWG als „eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt“.
Wichtig sind vier Wörter aus dieser Definition: „an einem anderen Standort“. Strom dort zu nutzen, wo er erzeugt wird, kennen viele als klassischen Eigenverbrauch. Die Eigenversorgungsanlage geht einen Schritt weiter: Der Strom darf über das öffentliche Netz zu einem zweiten Zählpunkt gelangen, solange auch dieser auf Sie läuft.
Wer Strom nicht nur bezieht, sondern selbst erzeugt, speichert, verbraucht oder verkauft, ist im Sinne des ElWG ein „aktiver Kunde“. Nur aktive Kunden können eine Eigenversorgungsanlage betreiben.
Ausgenommen sind Unternehmen, deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit die Stromerzeugung oder der Stromhandel ist.
Für wen eignet sich die Eigenversorgungsanlage?
Der Nutzen entsteht dort, wo Erzeugung und Verbrauch räumlich auseinanderliegen, aber zeitlich zusammenfallen. Typische Fälle:
| SITUATION | WAS DIE EIGENVERSORGUNGSANLAGE BRINGT |
|---|---|
| Wohnhaus und Garage oder Werkstatt mit eigenem Zählpunkt | Der Strom vom Hausdach lädt das Auto oder betreibt Geräte im Nebengebäude, statt als Überschuss ins Netz zu gehen |
| Wohnhaus und Zweitwohnsitz | Beide Objekte werden aus einer Anlage versorgt, sofern sie beim selben Netzbetreiber liegen |
| Landwirtschaft: Hof und Stall oder Halle | Kühlung, Melkanlage oder Lüftung laufen tagsüber und passen zeitlich sehr gut zur Erzeugung |
| Betrieb mit zweitem Gebäude oder Lager | Die Anlage am Hallendach versorgt zusätzlich Werkstatt, Lager oder Büro |
| Mehrere Filialen eines Betriebs | Erst möglich, wenn alle Standorte beim selben Netzbetreiber hängen. Sonst voraussichtlich ab April 2027 |
Wie die Zuordnung funktioniert
Eine eigene Leitung zum zweiten Standort braucht es nicht. Der Strom fließt wie bisher über das öffentliche Netz, die Eigenversorgung entsteht in der Abrechnung. Ihr Netzbetreiber erfasst Erzeugung und Verbrauch an beiden Zählpunkten im Viertelstundentakt und rechnet den erzeugten Strom dem Verbrauch am zweiten Standort zu, soweit beides in dieselbe Viertelstunde fällt.
Mittagsstrom lässt sich nicht für den Abend aufheben. Was in einer Viertelstunde nicht verbraucht wird, kann keiner späteren Viertelstunde gutgeschrieben werden. Gut geeignet sind deshalb Verbraucher, die tagsüber laufen, zum Beispiel Kühlräume, Lüftungsanlagen, Wärmepumpen oder Ladestationen. Liefert die Anlage nichts, beziehen Sie den Strom am zweiten Standort wie gewohnt von Ihrem Lieferanten.
Und der Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen?
Er geht wie bisher über Ihren Einspeisevertrag an Ihren Energieversorger. Für jede Viertelstunde gilt dabei eine klare Reihenfolge:
- Eigenverbrauch am Standort der Anlage: Was dort gerade gebraucht wird, nutzen Sie direkt.
- Eigenversorgung am zweiten Standort: Der verbleibende Strom wird Ihrem zweiten Zählpunkt zugeordnet, soweit dort zeitgleich Bedarf besteht.
- Einspeisung: Erst was dann noch übrig ist, wird über Ihren Einspeisevertrag vermarktet.
Die Eigenversorgung hat also Vorrang vor der Einspeisung. Ihr Einspeisevertrag bleibt bestehen, es wird nur weniger Strom eingespeist.
Was Sie technisch brauchen
- Einen kommunikativ angebundenen Smart Meter oder Lastprofilzähler an jedem beteiligten Zählpunkt, also bei der Erzeugung wie beim Verbrauch.
- Alle Zählpunkte müssen auf Sie als dieselbe Person beziehungsweise dasselbe Unternehmen laufen. Sobald jemand anderer beteiligt ist, handelt es sich nicht mehr um Eigenversorgung, sondern um eine gemeinsame Energienutzung, zum Beispiel über einen Peer-to-Peer-Vertrag.
- Eine Anmeldung beim Netzbetreiber samt Datenfreigabe für die betroffenen Zählpunkte.
Ab wann ist die Eigenversorgungsanlage möglich?
Seit Oktober 2026 können Sie den Strom, den Sie an Standort A einspeisen, auch an Standort B nutzen. Voraussetzung ist, dass beide Standorte bzw. Zählpunkte auf dieselbe Rechtsperson (Firma oder natürliche Person) laufen und mit einem Smart Meter ausgestattet sind. Bis April 2027 müssen sich beide Standorte zudem im selben Netzgebiet befinden.
| AB 5. OKTOBER 2026 | VORAUSSICHTLICH AB APRIL 2027 |
|---|---|
| Eigenversorgung mit zwei oder mehr eigenen Zählpunkten, sofern alle beim selben Netzbetreiber liegen | Eigenversorgung zwischen Standorten bei verschiedenen Netzbetreibern |
| Abrechnung in den Nahebereichen Hauptleitung, Lokalbereich und Regionalbereich, solange alle Zählpunkte in einem Netzgebiet liegen | Nahebereich Standortbereich sowie Regionalbereich über die Grenzen mehrerer Netzgebiete hinweg |
Als unabhängige Einkaufsgemeinschaft betreut best connect mehr als 16.000 Mitglieder, viele davon mit mehreren Standorten. Die Hürde ist dabei selten der Zähler, sondern die Frage, welcher Netzbetreiber zuständig ist. Laut E-Control gibt es in Österreich 115 Strom-Verteilernetzbetreiber, und Netzgebiete decken sich nicht mit Bundesländern.
Klären Sie deshalb zuerst, wer an jedem Ihrer Standorte Netzbetreiber ist. Gemeint ist nicht Ihr Stromlieferant: Wo Sie angeschlossen sind, steht auf Ihrer Stromrechnung. Die Auskunft ist kostenlos und verhindert, dass Sie umsonst planen.
Der Nahebereich entscheidet über die Netzentgelte
Ab Oktober 2026 hängt die Höhe der reduzierten Netzentgelte nicht mehr vom gewählten Modell ab, sondern davon, wie eng die beteiligten Zählpunkte im Netz verbunden sind. Das ElWG unterscheidet in § 70 Abs. 6 ElWG vier Nahebereiche.
| NAHEBEREICH | TECHNISCHE VERBINDUNG | TYPISCHER FALL |
|---|---|---|
| Hauptleitung | Über gemeinschaftliche Leitungsanlagen im Gebäude | Mehrparteienhaus mit gemeinsamer Steigleitung |
| Standortbereich | Über gemeinschaftliche Hauptleitungen, die über dieselbe Sammelschiene im selben Hausanschlusskasten verbunden sind (voraussichtlich ab April 2027) | Gebäude mit mehreren Hauptleitungen am selben Hausanschlusskasten |
| Lokalbereich | Über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation | Zwei Objekte an derselben Trafostation |
| Regionalbereich | Über das Mittelspannungsnetz und die ohne Umspannung verschaltbaren Sammelschienen im Umspannwerk | Standorte in derselben Region |
| Kein Nahebereich | Keine dieser Verbindungen | Größere Distanzen, Netzentgelte in voller Höhe |
Pro gemeinsamer Energienutzung gilt genau ein Nahebereich. Welcher für Sie infrage kommt, beauskunftet der zuständige Verteilernetzbetreiber. Viele bieten dafür eine Landkarte oder einen Quick-Check an, bei dem Sie Ihre Zählpunktnummer eingeben und eine Beauskunftungskennzahl erhalten. Stimmen die Kennzahlen aller beteiligten Zählpunkte überein, liegen sie im selben Nahebereich.
Was sich auf der Stromrechnung ändert
Am zweiten Standort sinkt die Strommenge, die Sie bei Ihrem Lieferanten beziehen: Was Ihre eigene Anlage in derselben Viertelstunde liefert, wird dort nicht zugekauft. Für diese Menge sparen Sie den Energiepreis, also den Preis pro Kilowattstunde, den Ihnen Ihr Lieferant für die Energie selbst verrechnet. Das ist nicht der gesamte Bezugspreis auf Ihrer Rechnung: Die Netzentgelte fallen für diesen Strom weiterhin an, ab 2027 je nach Nahebereich in reduzierter Höhe. Da Sie sich selbst beliefern, gibt es keinen Käufer und damit auch keinen Verkaufserlös.
Bei den Netzentgelten müssen Sie sich noch gedulden
Reduzierte Netzentgelte hängen vom Nahebereich ab, sind aber im Startzeitraum noch nicht verfügbar. Die Koordinationsstelle hält fest, dass der Netzbetreiber im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 wegen der noch fehlenden Verordnung keine vergünstigten Netzentgelte verrechnen kann. Bis Jahresende 2026 bleibt der reduzierte Netzarbeitspreis den Mitgliedern lokaler oder regionaler Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften vorbehalten.
Die neue Systemnutzungsentgelte-Verordnung soll nach heutigem Stand mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Erst dann gelten die festgelegten Reduktionen und deren Ausweitung auf die neuen Modelle. Die Höhe der Reduktion je Nahebereich bestimmt die E-Control in dieser Verordnung. Seriöse Euro-Beträge lassen sich erst danach nennen.
Was heute schon feststeht: Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser ist auch dann zu bezahlen, wenn der Strom in eine gemeinsame Energienutzung fließt.
Ihre eigene Anlage versorgt den zweiten Standort nur, solange sie gerade Strom liefert. Abends, nachts und an trüben Tagen kommt der Strom weiterhin von Ihrem Lieferanten, und das ist in vielen Betrieben der größere Teil des Verbrauchs.
Betrachten Sie die Eigenversorgung deshalb immer zusammen mit Ihrem Liefervertrag und prüfen Sie auch die Konditionen für den Reststrombezug.
Schritt für Schritt zur Eigenversorgungsanlage
- Smart Meter sicherstellen: An jedem beteiligten Zählpunkt muss ein kommunikativ angebundener Smart Meter vorhanden sein.
- Zählpunkte auflisten: Welche eigenen Standorte kämen infrage und welche Zählpunktnummern haben sie?
- Netzbetreiber prüfen: Hängen alle Zählpunkte beim selben Netzbetreiber? Falls nein, ist das Modell vorerst nicht umsetzbar.
- Nahebereich abfragen: Beauskunftungskennzahl oder Landkarte des Netzbetreibers nutzen.
- EDA-Account erstellen: Über die Plattform für den Energiewirtschaftlichen Datenaustausch laufen Anmeldung und Verbrauchsdaten.
- Vollmacht ausfüllen: Damit die Anmeldung für alle beteiligten Zählpunkte abgewickelt werden kann.
- Anbindungsart festlegen: Bestimmen, wie die Standorte miteinander verknüpft werden und wie der Strom zugeordnet wird.
- Anmeldung und Datenfreigabe: Beim Netzbetreiber anmelden und die Datenfreigabe für alle beteiligten Zählpunkte erteilen.
- Visualisierung der geteilten Strommenge: Laufend nachvollziehen, wie viel Strom tatsächlich von Standort A zu Standort B geflossen ist.
Jeder dieser Schritte ist machbar. In Summe bedeuten sie aber mehrere Abfragen bei unterschiedlichen Stellen, Wartezeiten und eine Anmeldung, bei der Zählpunktnummern und Datenfreigaben zusammenpassen müssen.
Selbst organisieren oder übernehmen lassen
Diese neun Schritte fallen in jedem Fall an. Die eigentliche Frage ist, wer sie erledigt. Wer die Abstimmung nicht selbst führen möchte, kann sie an einen Dienstleister übergeben.

Mit best connect sind es drei Schritte. Erstens ein Gespräch: Wir beraten Sie telefonisch zur Mitgliedschaft und zur Eigenversorgung, einen Termin vereinbaren Sie hier. Zweitens bestätigen Sie Ihre Daten. Drittens genießen Sie das Ergebnis: Der Strom fließt von Ihrem Standort A zu Ihrem Standort B. Alles dazwischen erledigen wir: die Prüfung, ob Ihre Zählpunkte beim selben Netzbetreiber liegen, die Abfrage des Nahebereichs, die Anmeldung und die Kommunikation mit dem Netzbetreiber. Sie warten auf unsere Rückmeldung, statt neun Schritte selbst zu koordinieren.
Abgrenzung: Wann ist es keine Eigenversorgung mehr?
| KONSTELLATION | DAS PASSENDE MODELL |
|---|---|
| Sie verbrauchen Ihren Strom im selben Gebäude. | Klassischer Eigenverbrauch, dafür braucht es nichts Neues. |
| Sie verbrauchen Ihren Strom an einem zweiten eigenen Zählpunkt | Eigenversorgungsanlage |
| Eine andere Person bezieht Ihren Strom gegen Bezahlung oder als Schenkung | Peer-to-Peer-Vertrag |
| Viele Teilnehmende, gemeinsame Investitionen, Strom teilen im Ort oder in der Region | Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft |
| Eigene Leitung ohne öffentliches Netz | Direktleitung nach dem ElWG |
Sie müssen sich übrigens nicht entscheiden: Ein Zählpunkt darf an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen (§ 71 Abs. 5 ElWG). Die Eigenversorgung am zweiten Standort und ein Vertrag mit dem Nachbarbetrieb schließen einander nicht aus.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Eigenversorgungsanlage?
Eine Eigenversorgungsanlage (EVA) ist eine Stromerzeugungsanlage, meist eine Photovoltaikanlage, deren Strom Sie selbst nutzen: direkt vor Ort oder an einem anderen eigenen Standort mit eigenem Zählpunkt. Grundlage ist § 6 Abs. 1 Z 25 ElWG. Überschüsse gehen ins öffentliche Netz.
Ab wann ist eine Eigenversorgungsanlage am zweiten Standort möglich?
Seit 1. Oktober 2026 können Sie den Strom, den Sie an Standort A einspeisen, auch an Standort B nutzen. Voraussetzung ist, dass beide Standorte bzw. Zählpunkte auf dieselbe Rechtsperson (Firma oder natürliche Person) laufen und mit einem Smart Meter ausgestattet sind. Bis April 2027 müssen sich beide Standorte zudem im selben Netzgebiet befinden.
Brauche ich dafür einen Verein oder eine Firma?
Nein. Für die Eigenversorgungsanlage ist keine eigene Rechtsform erforderlich, und es braucht auch keine zweite Person. Sie versorgen ausschließlich sich selbst an einem weiteren eigenen Zählpunkt.
Funktioniert die Eigenversorgung auch über Netzgebietsgrenzen hinweg?
Noch nicht. Ab 5. Oktober 2026 müssen alle beteiligten Zählpunkte beim selben Netzbetreiber angeschlossen sein. Laut Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften können Standorte in verschiedenen Netzgebieten voraussichtlich ab April 2027 verbunden werden.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenversorgung und Peer-to-Peer?
Entscheidend ist, wer den Strom nutzt. Bei der Eigenversorgung sind Sie Erzeuger und Verbraucher zugleich, nur an zwei verschiedenen Standorten und es fließt kein Geld für die Stromlieferung. Sobald eine andere Person oder ein anderes Unternehmen den Strom bekommt, ob verkauft oder verschenkt, braucht es einen Peer-to-Peer-Vertrag. Mehr dazu im Beitrag Eigenversorgung und Peer-to-Peer.
Kann ich meinen PV-Strom am Zweitwohnsitz nutzen?
Ja, sofern der Zweitwohnsitz einen eigenen Zählpunkt hat und beim selben Netzbetreiber angeschlossen ist wie die Erzeugungsanlage. An beiden Zählpunkten ist ein kommunikativ angebundener Smart Meter erforderlich.
Brauche ich einen Smart Meter?
Ja, und zwar an jedem Zählpunkt, der Teil der Eigenversorgung ist, also an der Anlage und am zweiten Standort. Nötig ist ein Smart Meter oder Lastprofilzähler mit Kommunikationsanbindung, denn der Netzbetreiber ordnet den Strom Viertelstunde für Viertelstunde zu.
Spare ich mir mit der Eigenversorgungsanlage die Netzentgelte?
Nicht sofort und nicht vollständig. Je nach Nahebereich sind reduzierte Netzentgelte vorgesehen, die genaue Höhe legt die E-Control per Verordnung fest. Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 kann der Netzbetreiber allerdings noch keine vergünstigten Netzentgelte verrechnen, weil die Verordnung dazu erst mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten soll.
Was passiert mit dem Strom, den ich nicht selbst verbrauche?
Der Überschuss geht wie bisher in das öffentliche Netz und wird über Ihren bestehenden Einspeisevertrag verkauft. Die Eigenversorgungsanlage verringert nur die Menge, die dafür übrig bleibt.
Kann ich mit der Eigenversorgung mehrere Betriebsstandorte versorgen?
Ja, sofern alle Standorte eigene Zählpunkte haben, auf dasselbe Unternehmen laufen und beim selben Netzbetreiber angeschlossen sind. Liegen die Standorte in unterschiedlichen Netzgebieten, ist das laut Umsetzungsfahrplan voraussichtlich erst ab April 2027 möglich.
Wie erfolgt die Anmeldung der Eigenversorgungsanlage?
Sie können die Schritte selbst erledigen, von der Prüfung des Netzbetreibers über die Nahebereichsabfrage bis zur Anmeldung und Datenfreigabe. Oder Sie übergeben die Abwicklung an einen Dienstleister. Die Datenfreigabe erteilen Sie laut Koordinationsstelle in jedem Fall selbst. Bei best connect bleiben dann zwei Schritte: Mitglied werden und die Rückmeldung abwarten.

